Art 14
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23Direktwahlakt 2018 – Zwei-Prozent-SperrklauselZitiert von 2
- BVerfG, 26.02.2014 – 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, 2 BvR 2220/13, 2 BvR 2221/13, 2 BvR 2238/13Verfassungswidrigkeit der Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlgesetz (§ 2 Abs. 7 EuWG)Zitiert von 31
- EuGH, 06.10.2021 – C-106/19
- EuGH, 19.12.2019 – C-502/19Vorrechte und Befreiungen der Union: Immunität eines in Untersuchungshaft befindlichen gewählten Mitglieds des Europäischen Parlaments KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- EuGH, 06.10.2015 – C-650/13Wahlen zum Europäischen Parlament: Ausschluss vom aktiven Wahlrecht bei Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- EuGH, 04.06.2015 – C-650/13
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 14 EU-Vertrag zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/14#abs-1 (1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verträge. Es wählt den Präsidenten der Kommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/14#abs-2 (2) Das Europäische Parlament setzt sich aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen. Ihre Anzahl darf 750 nicht überschreiten, zuzüglich des Präsidenten. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze.
Der Europäische Rat erlässt einstimmig auf Initiative des Europäischen Parlaments und mit dessen Zustimmung einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze gewahrt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/14#abs-3 (3) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/14#abs-4 (4) Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.