Art 275
Stand: 22.07.2026
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht zuständig für die Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und für die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte.
Der Gerichtshof ist jedoch zuständig für die Kontrolle der Einhaltung von Artikel 40 des Vertrags über die Europäische Union und für die unter den Voraussetzungen des Artikels 263 Absatz 4 dieses Vertrags erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen hat.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu Art 275 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 23.11.2023 – C-29/22
- EuGH, 10.09.2024 – C-29/22Zitiert von 15
- EuGH, 31.05.2016 – C-72/15
- EuGH, 28.03.2017 – C-72/15GASP: Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber juristischen Personen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 108
- EuGH, 28.05.2020 – C-134/19
- EuGH, 07.04.2016 – C-455/14 PZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- EuGH, 03.09.2026 – C-147/25Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik: Voraussetzungen für das Einfrieren von Vermögenswerten einer nicht in den EU-Sanktionslisten aufgeführten juristischen Person Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- EuGH, 16.07.2026 – C-605/26Restriktive Maßnahmen wegen der Lage in Belarus: Erfolgloses Rechtsmittel gegen die Abweisung einer Nichtigkeitsklage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuG, 10.06.2026 – T-384/26Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik: Anfechtung der Aufnahme einer iranischen Fluggesellschaft in Sanktionslisten wegen Verbringung unbemannter Luftfahrzeuge nach Russland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 275 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.