Art 40 (ex-Artikel 47 EUV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 28.03.2017 – C-72/15GASP: Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber juristischen Personen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 77
- EuGH, 31.05.2016 – C-72/15
- EuGH, 07.04.2016 – C-455/14 PZitiert von 2
- EuGH, 31.05.2018 – C-244/17
- EuGH, 10.09.2024 – C-351/22GASP - Restriktive Maßnahmen gegen Russland: Reichweite des Verbots von Vermittlungsdiensten für Militärgüter und Zulässigkeit der automatischen Einziehung des Erlöses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- EuGH, 28.10.2015 – C-263/14
Zuletzt entschieden
- EuGH, 18.09.2025 – C-710/25
- EuGH, 10.04.2025 – C-238/24Zitiert von 1
- EuGH, 10.09.2024 – C-29/22Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 40 EU-Vertrag zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik lässt die Anwendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in den Verträgen für die Ausübung der in den Artikeln 3 bis 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Zuständigkeiten der Union vorgesehen sind, unberührt.
Ebenso lässt die Durchführung der Politik nach den genannten Artikeln die Anwendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in den Verträgen für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nach diesem Kapitel vorgesehen sind, unberührt.