Art 262 (ex-Artikel 229a EGV)
Stand: 22.07.2026
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Bestimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof der Europäischen Union in dem vom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen wird, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten, mit denen europäische Rechtstitel für das geistige Eigentum geschaffen werden, zu entscheiden. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 262 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17 · Einheitliches PatentgerichtZitiert von 11
- EuGH, 08.03.2011 – C-1/09Zitiert von 24
- BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 · LissabonZitiert von 108
- EuGH, 16.04.2013 – C-274/11,C-295/11Zitiert von 15
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