Art 7 (ex-Artikel 7 EUV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 03.12.2020 – C-650/18
- EuGH, 16.02.2022 – C-157/21Zitiert von 10
- EuGH, 16.02.2022 – C-156/21Europäisches Haushaltsrecht: Konditionalitätsregelung zum Schutz des Unionshaushalts bei Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- EuGH, 02.12.2021 – C-156/21Zitiert von 1
- EuGH, 03.06.2021 – C-650/18Zitiert von 19
- EuGH, 05.06.2025 – C-408/25Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- EuGH, 21.04.2026 – C-326/26Zitiert von 2
- EuGH, 12.06.2025 – C-430/25
- LG Hamburg, 05.03.2025 – 330 O 3/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 7 EU-Vertrag zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/7#abs-1 (1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann Empfehlungen an ihn richten, die er nach demselben Verfahren beschließt.
Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/7#abs-2 (2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/7#abs-3 (3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung der Verträge auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
Die sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/7#abs-4 (4) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/7#abs-5 (5) Die Abstimmungsmodalitäten, die für die Zwecke dieses Artikels für das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat gelten, sind in Artikel 354 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.