Art 238 (ex-Artikel 205 Absätze 1 und 2 EGV)
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/238#abs-1 (1) Ist zu einem Beschluss des Rates die einfache Mehrheit erforderlich, so beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/238#abs-2 (2) Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, so gilt ab dem 1. November 2014 abweichend von Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und vorbehaltlich der Vorschriften des Protokolls über die Übergangsbestimmungen als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % der Mitglieder des Rates, sofern die von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/238#abs-3 (3) In den Fällen, in denen in Anwendung der Verträge nicht alle Mitglieder des Rates stimmberechtigt sind, gilt ab dem 1. November 2014 vorbehaltlich der Vorschriften des Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die qualifizierte Mehrheit Folgendes:
a) Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine Sperrminorität bedarf es mindestens der Mindestzahl von Mitgliedern des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
b) Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, so gilt abweichend von Buchstabe a als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/238#abs-4 (4) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu Art 238 AEUV →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 07.11.2019 – 2 BvR 882/19Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Singapur (EUSFTA) - beantragte Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung eines endgültigen Rechtsverlusts ungeeignet bzw über das Hauptsachebegehren hinausgehend - eA-Antrag mithin unbegründetZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 11.10.2023 – 10 LC 117/22Zitiert von 1
- VG Hannover, 14.10.2022 – 1 A 1279/22
- EuGH, 14.07.2022 – C-207/21Zitiert von 1
- EuGH, 20.09.2017 – C-183/16Zitiert von 4
- BVerfG, 30.07.2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht kompetenzwidrig - keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Mitwirkung von Bundesregierung und Deutschem Bundestag an der Errichtung der europäischen BankenunionZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- EuGH, 11.01.2024 – C-517/22Zitiert von 9
- LAG Niedersachsen, 09.11.2023 – 5 Sa 180/23Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 09.11.2023 – 5 Sa 178/23
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