Art 210 (ex-Artikel 180 EGV)
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/210#abs-1 (1) Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme aufeinander ab, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, damit ihre Maßnahmen einander besser ergänzen und wirksamer sind. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der Union bei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/210#abs-2 (2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 210 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 09.02.2023 – C-15/22
- EuGH, 07.09.2023 – C-15/22Zitiert von 1
- BFH, 13.07.2021 – I R 20/18(Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i.V.m. § 34c Abs. 5 EStG mit dem Unionsrecht)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.