Art 209 (ex-Artikel 179 EGV)
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/209#abs-1 (1) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die zur Durchführung der Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen; diese Maßnahmen können Mehrjahresprogramme für die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern oder thematische Programme betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/209#abs-2 (2) Die Union kann mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen alle Übereinkünfte schließen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 21 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 208 dieses Vertrags beitragen.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und Übereinkünfte zu schließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/209#abs-3 (3) Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 bei.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art 209 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 08.09.2016 – C-3/15
- EuGH, 14.04.2015 – C-409/13Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: Befugnis der Kommission zur Rücknahme eines Rechtsetzungsvorschlags bei Verfälschung der verfolgten Ziele Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- EuGH, 11.06.2014 – C-377/12Zitiert von 7
- EuGH, 09.11.2021 – C-479/21
- EuGH, 17.06.2021 – C-180/20
- EuGH, 31.05.2018 – C-244/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 209 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.