Art 208 (ex-Artikel 177 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BFH, 13.07.2021 – I R 20/18(Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i.V.m. § 34c Abs. 5 EStG mit dem Unionsrecht)
- EuGH, 04.10.2024 – C-541/20Zitiert von 22
- EuGH, 30.01.2014 – C-658/11Zitiert von 1
- EuGH, 23.01.2014 – C-377/12
- EuGH, 09.02.2023 – C-15/22
- EuGH, 11.06.2014 – C-377/12Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- EuGH, 14.11.2023 – C-541/20
- EuGH, 25.11.2021 – C-372/20Zitiert von 14
- EuGH, 02.09.2021 – C-180/20Zitiert von 5
13 Entscheidungen zu Art 208 AEUV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 208 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/208#abs-1 (1) Die Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt. Die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und verstärken sich gegenseitig.
Hauptziel der Unionspolitik in diesem Bereich ist die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut. Bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/208#abs-2 (2) Die Union und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.