Art 193 (ex-Artikel 176 EGV)
Stand: 22.07.2026
Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 192 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit den Verträgen vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu Art 193 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 14.04.2011 – C-2/10
- EuGH, 13.07.2017 – C-129/16Zitiert von 6
- EuGH, 21.07.2011 – C-2/10Zitiert von 18
- EuGH, 16.02.2017 – C-129/16
- EuGH, 19.12.2013 – C-281/11Zitiert von 11
- EuGH, 29.11.2018 – C-60/18
Zuletzt entschieden
- EuGH, 22.05.2025 – C-117/24Zitiert von 1
- EuGH, 06.02.2025 – C-784/23Zitiert von 1
- EuGH, 29.07.2024 – C-436/22Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 193 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.