Art 116 (ex-Artikel 96 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 05.09.2024 – C-224/23
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 – 6 A 10282/10Erfolglose Berufung gegen die Heranziehung zu Beitrag und Vorauszahlung einer Industrie- und Handelskammer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BVerfG, 31.03.2016 – 2 BvR 929/14Nichtannahmebeschluss: Zur Geltung des deutschen Arzneimittelpreisrechts auch für importierte Medikamente - Keine Vorlagepflicht an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV - Rüge einer Verletzung der Berufsfreiheit unsubstantiiertZitiert von 7
- BVerfG, 02.02.2017 – 2 BvR 787/16Nichtannahmebeschluss: Zur Erstreckung der Preisbindung für Arzneimittel auf im Ausland ansässige Versandapotheken (§ 78 Abs 1 S 4 AMG <juris: AMG 1976>) - Verletzung der Berufsfreiheit eines niederländischen Versandapothekenbetreibers durch Rüge einer Verletzung der unionsrechtlichen Notifizierungspflicht nicht substantiiert dargelegt - zudem keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Zurückweisung der NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 18
- BGH, 26.02.2014 – I ZR 79/10Wettbewerbsverstoß beim grenzüberschreitenden Internet-Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln: Relevanz eines Verstoßes gegen unionsrechtliche Notifizierungsvorschriften hinsichtlich der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln - Sofort-BonusZitiert von 9
- EuGH, 11.07.2014 – T-151/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- EuGH, 11.07.2014 – T-533/10Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 116 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Stellt die Kommission fest, dass vorhandene Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt verfälschen und dadurch eine Verzerrung hervorrufen, die zu beseitigen ist, so tritt sie mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Beratungen ein.
Führen diese Beratungen nicht zur Beseitigung dieser Verzerrung, so erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die erforderlichen Richtlinien. Es können alle sonstigen in den Verträgen vorgesehenen zweckdienlichen Maßnahmen erlassen werden.