Art 117 (ex-Artikel 97 EGV)
Stand: 22.07.2026
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- BVerfG, 31.03.2016 – 2 BvR 929/14Nichtannahmebeschluss: Zur Geltung des deutschen Arzneimittelpreisrechts auch für importierte Medikamente - Keine Vorlagepflicht an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV - Rüge einer Verletzung der Berufsfreiheit unsubstantiiertZitiert von 7
- BVerfG, 04.11.2015 – 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde einer niederländischen Versandapotheke gegen § 78 Abs 1 S 4 AMG (juris: AMG 1976) - Verletzung einer unionsrechtlichen Notifizierungspflicht (hier: gem Art 11 EWGRL 105/89) führt nicht zur Nichtigkeit nationaler Regelungen - ausländische juristische Person kann Eingriff in Berufsfreiheit jedenfalls über Art 2 Abs 1 GG geltend machen - hier: Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung der Verfassungsbeschwerde - zudem wohl keine VerfassungsverletzungZitiert von 29
- BVerfG, 04.11.2015 – 2 BvR 282/13
- BGH, 26.02.2014 – I ZR 79/10Wettbewerbsverstoß beim grenzüberschreitenden Internet-Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln: Relevanz eines Verstoßes gegen unionsrechtliche Notifizierungsvorschriften hinsichtlich der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln - Sofort-BonusZitiert von 9
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/117#abs-1 (1) Ist zu befürchten, dass der Erlass oder die Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eine Verzerrung im Sinne des Artikels 116 verursacht, so setzt sich der Mitgliedstaat, der diese Maßnahme beabsichtigt, mit der Kommission ins Benehmen. Diese empfiehlt nach Beratung mit den Mitgliedstaaten den beteiligten Staaten die zur Vermeidung dieser Verzerrung geeigneten Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/117#abs-2 (2) Kommt der Staat, der innerstaatliche Vorschriften erlassen oder ändern will, der an ihn gerichteten Empfehlung der Kommission nicht nach, so kann nicht gemäß Artikel 116 verlangt werden, dass die anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vorschriften ändern, um die Verzerrung zu beseitigen. Verursacht ein Mitgliedstaat, der die Empfehlung der Kommission außer Acht lässt, eine Verzerrung lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so findet Artikel 116 keine Anwendung.