Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 4a Instandhaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/4a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind für die Instandhaltung jedes ihrer Eisenbahnfahrzeuge zuständig (für die Instandhaltung zuständige Stelle). Sie können die Aufgabe nach Satz 1 auf die für die Instandhaltung zuständige Stelle eines Dritten übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/4a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unbeschadet der Verantwortung der Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen für den sicheren Betrieb sind die für die Instandhaltung zuständigen Stellen verpflichtet, die von ihnen zur Instandhaltung übernommenen Eisenbahnfahrzeuge in betriebssicherem Zustand zu halten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/4a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Instandhaltung haben die zuständigen Stellen, die eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung benötigen, ein Instandhaltungssystem einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Das Instandhaltungssystem richtet sich nach den Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22). Die Instandhaltung richtet sich nach
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/4a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die übrigen Stellen für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die keine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung benötigen, haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/4a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Stellen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/4a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen haben die Instandhaltungsunterlagen jedes Eisenbahnfahrzeuges so lange aufzubewahren, wie das Eisenbahnfahrzeug als solches verwendet werden kann. Die zu den Instandhaltungsunterlagen zählenden Instandhaltungsnachweise jedes Eisenbahnfahrzeuges sind dabei nach DIN 27201-2:2012-02 aufzubewahren.
Änderungsverlauf
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16.03.2020 Ausfertigung
§ 4a umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I 501)
BGBl. 2020 I S. 501
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 824)
BGBl. 2015 I S. 824
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