Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 35 Eisenbahninfrastrukturbeirat
Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,
Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 35 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2021 I S. 1730
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16.04.2007 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I 522)
BGBl. 2007 I S. 522
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.