Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 2a Feststellung der Eisenbahneigenschaft
Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur fest,
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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26.07.2023 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 205)
BGBl. 2023 I Nr. 205
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I 347)
BGBl. 2019 I S. 347
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.