Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 2b Übergeordnetes Netz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2b#abs-1 (1) Das übergeordnete Netz als Teil des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ist das regelspurige Eisenbahnnetz, ausgenommen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2b#abs-2 (2) Funktional getrennt nach Absatz 1 Nummer 1 bedeutet, dass in der Regel keine Züge zwischen dem übergeordneten Netz und dem davon funktional getrennten Netz übergehen. Das schließt nicht aus, dass
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2b AEG 1994 →
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Änderungsverlauf
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 2b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I 347)
BGBl. 2019 I S. 347
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