Gesetze / Allgemeine Bundesbergverordnung
ABBergV§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/24#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Anzahl oder Namen der anwesenden Beschäftigten oder Personen feststellbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/24#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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04.08.2016 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I 1957)
BGBl. 2016 I S. 1957
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24.01.2008 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Januar 2008 (BGBl. I 85)
BGBl. 2008 I S. 85
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.