Gesetze / Allgemeine Bundesbergverordnung
ABBergV§ 10 Vorkehrungen bei erheblichen Gefahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/10#abs-1 (1) Der Unternehmer hat alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/10#abs-2 (2) Er hat Vorkehrungen zu treffen, daß
Bei Vorkehrungen nach Satz 1 Nr. 2 sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/10#abs-3 (3) Der Unternehmer darf außer in begründeten Ausnahmefällen die Beschäftigten nicht auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen, solange eine unmittelbare erhebliche Gefahr fortbesteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/10#abs-4 (4) Den Beschäftigten dürfen aus einem Handeln nach Absatz 2 Nr. 2 keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.