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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1957
BGBl. 2016 I S. 1957 · 15.127 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über
bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen
Vom 4. August 2016
Auf Grund des § 57c Satz 1 Nummer 1 und 2 und
des § 68 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 in Verbin-
dung mit § 66 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundes-
berggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310),
von denen § 57c Satz 1 zuletzt durch Artikel 303 Num-
mer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474), § 68 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 303 Num-
mer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474), § 68 Absatz 2 Nummer 3 zuletzt
durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2833) und § 68 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 303
Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
werden die Wörter „in ausgewiesenen Natur-
schutzgebieten oder gemäß den Richtlinien
79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesenen
besonderen Schutzgebieten“ durch die Wörter
„in Naturschutzgebieten nach § 23 des Bundes-
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, oder in Natura 2000-Gebieten
nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnatur-
schutzgesetzes“ ersetzt.
b) Die Nummern 2 und 2a werden durch folgende
Nummern 2 bis 2c ersetzt:
„2. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerb-
lichen Zwecken:
a) mit Fördervolumen von täglich mehr als
500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr
als 500 000 Kubikmetern Erdgas oder
b) unterhalb der in Buchstabe a genannten
Fördervolumina auf Grund einer allgemei-
nen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c
Satz 1 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung;
2a. Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und
Erdgas durch Aufbrechen von Gestein unter
hydraulischem Druck, einschließlich der zu-
gehörigen Tiefbohrungen einschließlich wis-
senschaftlicher Erprobungsmaßnahmen;
2b. Aufsuchung von Erdöl und Erdgas durch
Explorationsbohrungen und Gewinnung von
Erdöl und Erdgas mit Errichtung und Betrieb
von Förderplattformen im Bereich der Küs-
tengewässer und des Festlandsockels;
2c. Entsorgung oder Beseitigung, einschließlich
Versenkbohrungen, der bei der Aufsuchung
und Gewinnung von Erdgas und Erdöl aus
der Lagerstätte nach über Tage geförderten
Flüssigkeiten geogenen Ursprungs (Lager-
stättenwasser), soweit ihre Umweltauswir-
kungen nicht bereits im Rahmen von Vorha-
ben nach den Nummern 2, 2a oder 2b geprüft
wurden;“.
c) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Tagebau-
entwässerung“ die Wörter „oder Leitungen zum
Fortleiten von salzhaltigen Wässern aus der Ge-
winnung und Aufbereitung von Kali- und Stein-
salz einschließlich solcher aus Kalihalden“ einge-
fügt.
d) Die Nummer 8 wird durch folgende Nummern 8
und 8a ersetzt:
„8. Tiefbohrungen ab 1 000 Metern Teufe zur
Gewinnung von Erdwärme in Naturschutz-
gebieten nach § 23 des Bundesnaturschutz-
gesetzes oder in Natura 2000-Gebieten nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnatur-
schutzgesetzes oder
8a. Tiefbohrungen zur Aufsuchung und Gewin-
nung von Erdwärme mit Aufbrechen von
Gestein unter hydraulischem Druck, es sei
denn, es werden keine wassergefährdenden
Gemische eingesetzt und das Vorhaben liegt
nicht in einer Erdbebenzone 1 bis 3 nach
DIN EN 1998 Teil 1, Ausgabe Januar 20111;“.
e) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
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niedergelegt.

f) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. nicht von den Nummern 1 bis 9 erfasste Tief-
bohrungen ab 1 000 Metern Teufe
a) zur Gewinnung von Bodenschätzen auf
Grund einer allgemeinen Vorprüfung des
Einzelfalls nach § 3c Satz 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b) zur Aufsuchung von Bodenschätzen auf
Grund einer standortbezogenen Vorprü-
fung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2
des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung.“
g) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Bei Vorprüfungen nach Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe b und Nummer 10 sind auch Erdbebenzo-
nen 1 bis 3 nach DIN EN 1998 Teil 1, Ausgabe
Januar 20112 zu berücksichtigen.“
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. bei Vorhaben nach § 1 Nummer 2a, 2c und 8a
a) Angaben über die Identität aller Stoffe, die
eingesetzt, wiederverwendet, entsorgt oder
beseitigt werden sollen, über ihre voraus-
sichtliche Menge und über ihren Anteil in
Gemischen sowie
b) Angaben über die Beschaffenheit des
Grundwassers, oberirdischer Gewässer,
des Bodens und der Gesteine im mög-
lichen Einwirkungsbereich der Vorhaben,
wobei die zuständige Behörde festzulegen
hat, welche Untersuchungen im Einzelnen
erforderlich sind.“
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Angaben nach Satz 1 Nummer 3 hat die zustän-
dige Behörde der zuständigen Wasserbehörde
und Bodenschutzbehörde zu übermitteln und de-
ren Stellungnahme einzuholen.“
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Vorhaben nach § 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b, Nummer 2a, 2b, 2c, 8, 8a und 10, für
die am 6. August 2016 ein genehmigter Betriebsplan
der zuständigen Behörde vorliegt, wird die Verord-
nung in der bis zum 5. August 2016 geltenden Fas-
sung angewendet.“
Artikel 2
Änderung der
Allgemeinen Bundesbergverordnung
Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Ok-
tober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4
2
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der Verordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 22a werden die folgenden §§ 22b und 22c
eingefügt:
„§ 22b
Anforderungen an die
Aufsuchung und Gewinnung von
Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des
Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck
Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas,
Erdöl und Erdwärme einschließlich des Aufbrechens
von Gestein unter hydraulischem Druck und den
sonstigen damit in betrieblichem Zusammenhang
stehenden Tätigkeiten hat der Unternehmer insbe-
sondere
1. den Stand der Technik einzuhalten,
2. die Integrität des Bohrlochs nach dem Stand der
Technik sicherzustellen und regelmäßig zu über-
wachen,
3. die in der Produktionsphase aus der Lagerstätte
nach über Tage geförderte Flüssigkeit geogenen
Ursprungs (Lagerstättenwasser) und die nach
über Tage zurückgeförderte Flüssigkeit, die zum
Aufbrechen der Gesteine mit hydraulischem
Druck eingesetzt worden ist (Rückfluss), nach
dem Stand der Technik regelmäßig zu überwa-
chen,
4. in Gebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN EN
1998 Teil 1, Stand Januar 20113) ein seismologi-
sches Basisgutachten erstellen zu lassen, Maß-
nahmen für einen kontrollierten Betrieb zu ergrei-
fen und den Betrieb regelmäßig nach dem Stand
der Technik zu überwachen; die zuständige Be-
hörde kann dies, soweit erforderlich, auch bei
Tätigkeiten in Gebieten verlangen, in denen seis-
mische Ereignisse aufgetreten sind, die mit hoher
Wahrscheinlichkeit auf die Aufsuchung oder
Gewinnung von Bodenschätzen zurückzuführen
sind, und
5. Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu er-
greifen, um Daten über die Freisetzung von
Methan und andere Emissionen in allen Phasen
der Gewinnung sowie der Entsorgung von Lager-
stättenwasser und Rückfluss zu erheben.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht für die Aufsuchung und
Gewinnung von Erdwärme anzuwenden. Die Vor-
schriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
sowie der darauf beruhenden Vorschriften bleiben
unberührt. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtun-
gen, die aufgrund eines genehmigten Betriebsplans
errichtet wurden, sind auf Anordnung der zuständi-
gen Behörde dem Stand der Technik anzupassen,
sofern dies aus Gründen der Vorsorge gegen Gefah-
ren für Leben oder Gesundheit oder zum Schutz von
Sachgütern, Beschäftigten oder Dritten im Betrieb
oder der Umwelt erforderlich ist.
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§ 22c
Anforderungen an den
Umgang mit Lagerstättenwasser
und Rückfluss bei der Aufsuchung
und Gewinnung von Erdöl und Erdgas
(1) Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erd-
gas und Erdöl hat der Unternehmer das Lager-
stättenwasser aufzufangen. Der Unternehmer hat
Umweltgefährdungen bei Transport und Zwischen-
lagerung des Lagerstättenwassers und seismologi-
schen Gefährdungen bei Versenkbohrungen durch
geeignete Maßnahmen vorzubeugen. Die unter-
tägige Einbringung des Lagerstättenwassers ist
nicht zulässig, es sei denn, der Unternehmer bringt
das Lagerstättenwasser in druckabgesenkte kohlen-
wasserstoffhaltige Gesteinsformationen ein,
1. die in Fällen der Ablagerung gewährleisten, dass
das Lagerstättenwasser sicher eingeschlossen
ist, oder
2. in denen das Lagerstättenwasser, sofern es nicht
abgelagert wird, sicher gespeichert ist und ohne
die Möglichkeit zu entweichen erneut nach über
Tage gefördert werden kann.
Eine nachteilige Veränderung des Grundwassers
darf hierdurch nicht zu besorgen sein. Der Unterneh-
mer hat nicht unter Tage eingebrachtes Lagerstät-
tenwasser als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser
zu beseitigen. Im Fall des untertätigen Einbringens
nach Satz 3 kann die zuständige Behörde festlegen,
ob aufgrund der Zusammensetzung des Lagerstät-
tenwassers und der Beschaffenheit der Gesteinsfor-
mation, in die das Lagerstättenwasser eingebracht
werden soll, vor dem Einbringen unter Tage eine Auf-
bereitung des Lagerstättenwassers nach dem Stand
der Technik erforderlich ist und welche Maßnahmen
der Unternehmer hierzu vorzunehmen hat.
(2) Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erd-
gas und Erdöl durch Aufbrechen von Gesteinen un-
ter hydraulischem Druck hat der Unternehmer Rück-
fluss und Lagerstättenwasser getrennt in geschlos-
senen und dichten Behältnissen aufzufangen. Lager-
stättenwasser darf bis zu einem Anteil von 0,1 Pro-
zent wassergefährdende Stoffe aus der zum Aufbre-
chen des Gesteins eingesetzten Flüssigkeit enthal-
ten. Für Lagerstättenwasser ist Absatz 1 anzuwen-
den. Der Unternehmer hat Umweltgefährdungen bei
Transport und Zwischenlagerung des Rückflusses
durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen. Der Un-
ternehmer hat den Rückfluss vorrangig wiederzuver-
wenden und, soweit er nicht wiederverwendet wird,
als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser zu besei-
tigen. Die untertägige Einbringung des Rückflusses
ist nicht zulässig.
(3) Bei allen Tätigkeiten nach den Absätzen 1
und 2 ist der Stand der Technik einzuhalten.
(4) Das Verbot der untertägigen Einbringung von
Lagerstättenwasser in bestimmte Gesteinsforma-
tionen nach Absatz 1 Satz 3 gilt für Vorhaben, für
die vor dem 6. August 2016 ein bestandskräftig zu-
gelassener Betriebsplan vorgelegen hat, ab dem
7. August 2021.“
2. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 16 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende der Vor-
schrift durch ein Semikolon ersetzt.
c) Der Nummer 17 werden folgende Nummern 18
bis 21 angefügt:
„18. entgegen § 22c Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 2 Satz 3, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 3, Lagerstättenwasser
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auf-
fängt,
19. entgegen § 22c Absatz 1 Satz 3, auch in Ver-
bindung mit Absatz 2 Satz 3, Lagerstätten-
wasser einbringt,
20. entgegen § 22c Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 3, Rückfluss oder Lager-
stättenwasser nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig auffängt oder
21. entgegen § 22c Absatz 2 Satz 6 den Rück-
fluss unter Tage einbringt.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. August 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1957. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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