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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1957

BGBl. 2016 I S. 1957 · 15.127 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1957
                                        Verordnung
                 zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über
     bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen
                                              Vom 4. August 2016

   Auf Grund des § 57c Satz 1 Nummer 1 und 2 und
des § 68 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 in Verbin-
dung mit § 66 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundes-
berggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310),
von denen § 57c Satz 1 zuletzt durch Artikel 303 Num-
mer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474), § 68 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 303 Num-
mer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474), § 68 Absatz 2 Nummer 3 zuletzt
durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2833) und § 68 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 303
Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

                       Artikel 1

                   Änderung der
            Verordnung über die Umwelt-
  verträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
   Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
     werden die Wörter „in ausgewiesenen Natur-

     schutzgebieten oder gemäß den Richtlinien

     79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesenen

     besonderen Schutzgebieten“ durch die Wörter

     „in Naturschutzgebieten nach § 23 des Bundes-

     naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I

     S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verord-
     nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
     ändert worden ist, oder in Natura 2000-Gebieten
     nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnatur-
     schutzgesetzes“ ersetzt.

  b) Die Nummern 2 und 2a werden durch folgende
     Nummern 2 bis 2c ersetzt:
     „2. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerb-
         lichen Zwecken:
          a) mit Fördervolumen von täglich mehr als

             500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr
             als 500 000 Kubikmetern Erdgas oder

              b) unterhalb der in Buchstabe a genannten
                 Fördervolumina auf Grund einer allgemei-
                 nen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c
                 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltver-
                 träglichkeitsprüfung;
         2a. Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und
             Erdgas durch Aufbrechen von Gestein unter
             hydraulischem Druck, einschließlich der zu-
             gehörigen Tiefbohrungen einschließlich wis-
             senschaftlicher Erprobungsmaßnahmen;

         2b. Aufsuchung von Erdöl und Erdgas durch
             Explorationsbohrungen und Gewinnung von
             Erdöl und Erdgas mit Errichtung und Betrieb
             von Förderplattformen im Bereich der Küs-
             tengewässer und des Festlandsockels;
         2c. Entsorgung oder Beseitigung, einschließlich
             Versenkbohrungen, der bei der Aufsuchung
             und Gewinnung von Erdgas und Erdöl aus
             der Lagerstätte nach über Tage geförderten
             Flüssigkeiten geogenen Ursprungs (Lager-
             stättenwasser), soweit ihre Umweltauswir-
             kungen nicht bereits im Rahmen von Vorha-
             ben nach den Nummern 2, 2a oder 2b geprüft
             wurden;“.
     c) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Tagebau-
        entwässerung“ die Wörter „oder Leitungen zum
        Fortleiten von salzhaltigen Wässern aus der Ge-
        winnung und Aufbereitung von Kali- und Stein-
        salz einschließlich solcher aus Kalihalden“ einge-
        fügt.

     d) Die Nummer 8 wird durch folgende Nummern 8
        und 8a ersetzt:

         „8. Tiefbohrungen ab 1 000 Metern Teufe zur

             Gewinnung von Erdwärme in Naturschutz-

             gebieten nach § 23 des Bundesnaturschutz-

             gesetzes oder in Natura 2000-Gebieten nach

             § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnatur-

             schutzgesetzes oder

         8a. Tiefbohrungen zur Aufsuchung und Gewin-
             nung von Erdwärme mit Aufbrechen von
             Gestein unter hydraulischem Druck, es sei
             denn, es werden keine wassergefährdenden
             Gemische eingesetzt und das Vorhaben liegt
             nicht in einer Erdbebenzone 1 bis 3 nach
             DIN EN 1998 Teil 1, Ausgabe Januar 20111;“.
     e) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
        Semikolon ersetzt.
1
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    Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
    niedergelegt.
BGBl. 2016, Seite 1958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1958
     f) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

         „10. nicht von den Nummern 1 bis 9 erfasste Tief-
              bohrungen ab 1 000 Metern Teufe

               a) zur Gewinnung von Bodenschätzen auf
                  Grund einer allgemeinen Vorprüfung des
                  Einzelfalls nach § 3c Satz 1 des Gesetzes
                  über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

               b) zur Aufsuchung von Bodenschätzen auf
                  Grund einer standortbezogenen Vorprü-
                  fung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2
                  des Gesetzes über die Umweltverträglich-
                  keitsprüfung.“

     g) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
         „Bei Vorprüfungen nach Satz 1 Nummer 2 Buch-
         stabe b und Nummer 10 sind auch Erdbebenzo-
         nen 1 bis 3 nach DIN EN 1998 Teil 1, Ausgabe
         Januar 20112 zu berücksichtigen.“

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
        Komma ersetzt.
     b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

         „3. bei Vorhaben nach § 1 Nummer 2a, 2c und 8a

              a) Angaben über die Identität aller Stoffe, die

                 eingesetzt, wiederverwendet, entsorgt oder

                 beseitigt werden sollen, über ihre voraus-

                 sichtliche Menge und über ihren Anteil in
                 Gemischen sowie
              b) Angaben über die Beschaffenheit des
                 Grundwassers, oberirdischer Gewässer,
                 des Bodens und der Gesteine im mög-
                 lichen Einwirkungsbereich der Vorhaben,
                 wobei die zuständige Behörde festzulegen
                 hat, welche Untersuchungen im Einzelnen
                 erforderlich sind.“

     c) Folgender Satz wird angefügt:

         „Angaben nach Satz 1 Nummer 3 hat die zustän-
         dige Behörde der zuständigen Wasserbehörde
         und Bodenschutzbehörde zu übermitteln und de-
         ren Stellungnahme einzuholen.“

3. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

        „(5) Für Vorhaben nach § 1 Satz 1 Nummer 2
     Buchstabe b, Nummer 2a, 2b, 2c, 8, 8a und 10, für

     die am 6. August 2016 ein genehmigter Betriebsplan

     der zuständigen Behörde vorliegt, wird die Verord-

     nung in der bis zum 5. August 2016 geltenden Fas-

     sung angewendet.“

                               Artikel 2
                      Änderung der
            Allgemeinen Bundesbergverordnung

  Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Ok-
tober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4

2
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    Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
    niedergelegt.

der Verordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 22a werden die folgenden §§ 22b und 22c
   eingefügt:

                                   „§ 22b

                   Anforderungen an die
              Aufsuchung und Gewinnung von
       Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des
     Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck

        Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas,
     Erdöl und Erdwärme einschließlich des Aufbrechens
     von Gestein unter hydraulischem Druck und den
     sonstigen damit in betrieblichem Zusammenhang
     stehenden Tätigkeiten hat der Unternehmer insbe-
     sondere
     1. den Stand der Technik einzuhalten,

     2. die Integrität des Bohrlochs nach dem Stand der
        Technik sicherzustellen und regelmäßig zu über-
        wachen,
     3. die in der Produktionsphase aus der Lagerstätte
        nach über Tage geförderte Flüssigkeit geogenen
        Ursprungs (Lagerstättenwasser) und die nach
        über Tage zurückgeförderte Flüssigkeit, die zum
        Aufbrechen der Gesteine mit hydraulischem

        Druck eingesetzt worden ist (Rückfluss), nach

        dem Stand der Technik regelmäßig zu überwa-

        chen,

     4. in Gebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN EN
        1998 Teil 1, Stand Januar 20113) ein seismologi-
        sches Basisgutachten erstellen zu lassen, Maß-
        nahmen für einen kontrollierten Betrieb zu ergrei-
        fen und den Betrieb regelmäßig nach dem Stand
        der Technik zu überwachen; die zuständige Be-
        hörde kann dies, soweit erforderlich, auch bei
        Tätigkeiten in Gebieten verlangen, in denen seis-
        mische Ereignisse aufgetreten sind, die mit hoher
        Wahrscheinlichkeit auf die Aufsuchung oder
        Gewinnung von Bodenschätzen zurückzuführen
        sind, und

     5. Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu er-
        greifen, um Daten über die Freisetzung von
        Methan und andere Emissionen in allen Phasen

        der Gewinnung sowie der Entsorgung von Lager-
        stättenwasser und Rückfluss zu erheben.

     Satz 1 Nummer 5 ist nicht für die Aufsuchung und

     Gewinnung von Erdwärme anzuwenden. Die Vor-

     schriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

     sowie der darauf beruhenden Vorschriften bleiben

     unberührt. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtun-
     gen, die aufgrund eines genehmigten Betriebsplans
     errichtet wurden, sind auf Anordnung der zuständi-
     gen Behörde dem Stand der Technik anzupassen,
     sofern dies aus Gründen der Vorsorge gegen Gefah-
     ren für Leben oder Gesundheit oder zum Schutz von
     Sachgütern, Beschäftigten oder Dritten im Betrieb
     oder der Umwelt erforderlich ist.

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    Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
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    niedergelegt.
BGBl. 2016, Seite 1959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1959
                       § 22c
            Anforderungen an den
        Umgang mit Lagerstättenwasser
       und Rückfluss bei der Aufsuchung
      und Gewinnung von Erdöl und Erdgas

   (1) Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erd-
gas und Erdöl hat der Unternehmer das Lager-
stättenwasser aufzufangen. Der Unternehmer hat
Umweltgefährdungen bei Transport und Zwischen-
lagerung des Lagerstättenwassers und seismologi-
schen Gefährdungen bei Versenkbohrungen durch
geeignete Maßnahmen vorzubeugen. Die unter-
tägige Einbringung des Lagerstättenwassers ist
nicht zulässig, es sei denn, der Unternehmer bringt
das Lagerstättenwasser in druckabgesenkte kohlen-
wasserstoffhaltige Gesteinsformationen ein,
1. die in Fällen der Ablagerung gewährleisten, dass
   das Lagerstättenwasser sicher eingeschlossen
   ist, oder

2. in denen das Lagerstättenwasser, sofern es nicht
   abgelagert wird, sicher gespeichert ist und ohne
   die Möglichkeit zu entweichen erneut nach über
   Tage gefördert werden kann.
Eine nachteilige Veränderung des Grundwassers
darf hierdurch nicht zu besorgen sein. Der Unterneh-
mer hat nicht unter Tage eingebrachtes Lagerstät-
tenwasser als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser
zu beseitigen. Im Fall des untertätigen Einbringens
nach Satz 3 kann die zuständige Behörde festlegen,
ob aufgrund der Zusammensetzung des Lagerstät-
tenwassers und der Beschaffenheit der Gesteinsfor-
mation, in die das Lagerstättenwasser eingebracht
werden soll, vor dem Einbringen unter Tage eine Auf-
bereitung des Lagerstättenwassers nach dem Stand
der Technik erforderlich ist und welche Maßnahmen
der Unternehmer hierzu vorzunehmen hat.
   (2) Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erd-
gas und Erdöl durch Aufbrechen von Gesteinen un-
ter hydraulischem Druck hat der Unternehmer Rück-
fluss und Lagerstättenwasser getrennt in geschlos-
senen und dichten Behältnissen aufzufangen. Lager-
stättenwasser darf bis zu einem Anteil von 0,1 Pro-
zent wassergefährdende Stoffe aus der zum Aufbre-
chen des Gesteins eingesetzten Flüssigkeit enthal-
ten. Für Lagerstättenwasser ist Absatz 1 anzuwen-

    den. Der Unternehmer hat Umweltgefährdungen bei
    Transport und Zwischenlagerung des Rückflusses
    durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen. Der Un-
    ternehmer hat den Rückfluss vorrangig wiederzuver-
    wenden und, soweit er nicht wiederverwendet wird,
    als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser zu besei-
    tigen. Die untertägige Einbringung des Rückflusses
    ist nicht zulässig.

      (3) Bei allen Tätigkeiten nach den Absätzen 1
    und 2 ist der Stand der Technik einzuhalten.
       (4) Das Verbot der untertägigen Einbringung von
    Lagerstättenwasser in bestimmte Gesteinsforma-
    tionen nach Absatz 1 Satz 3 gilt für Vorhaben, für
    die vor dem 6. August 2016 ein bestandskräftig zu-
    gelassener Betriebsplan vorgelegen hat, ab dem
    7. August 2021.“
2. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 16 wird das Wort „oder“ durch ein
       Komma ersetzt.

    b) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende der Vor-
       schrift durch ein Semikolon ersetzt.
    c) Der Nummer 17 werden folgende Nummern 18
       bis 21 angefügt:
       „18. entgegen § 22c Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
            bindung mit Absatz 2 Satz 3, jeweils auch in
            Verbindung mit Absatz 3, Lagerstättenwasser
            nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auf-
            fängt,

       19. entgegen § 22c Absatz 1 Satz 3, auch in Ver-
           bindung mit Absatz 2 Satz 3, Lagerstätten-
           wasser einbringt,
       20. entgegen § 22c Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-
           bindung mit Absatz 3, Rückfluss oder Lager-
           stättenwasser nicht, nicht richtig oder nicht
           rechtzeitig auffängt oder
       21. entgegen § 22c Absatz 2 Satz 6 den Rück-
           fluss unter Tage einbringt.“

                         Artikel 3

                       Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.
                               Berlin, den 4. August 2016
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und Energie
                                            Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1957. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 84b1efc1bf0b11b5….