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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 85

BGBl. 2008 I S. 85 · 24.683 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 85 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 85
                                                  Dritte Verordnung
                                      zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen*)
                                                          Vom 24. Januar 2008

   Auf Grund der §§ 57c und 66 Satz 3 sowie des § 68
Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Bundesberggesetzes
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), die zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2833) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit Vorschriften
auf § 57c des Bundesberggesetzes beruhen, und im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung, soweit Vorschriften Tätig-
keiten im Bereich der Küstengewässer betreffen:

                             Artikel 1

                    Änderung der
          Allgemeinen Bundesbergverordnung
   Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Ok-
tober 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I
S. 2452), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort „Gesundheitsschutz“

   die Wörter „sowie den Umweltschutz“ eingefügt.

2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
                                „§ 22a

                     Anforderungen an
         die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen
     (1) Der Unternehmer hat für die Entsorgung von
   Abfällen, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen

*) Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts in Verbindung
   mit dem Bundesberggesetz der Umsetzung der Richtlinie 2006/21/
   EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
   über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden
   Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr.
   L 102 S. 15).

und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhän-
genden Lagerung von Bodenschätzen auf dem Fest-
land und im Bereich der Küstengewässer anfallen
(bergbauliche Abfälle), unbeschadet der Vorschriften
über die Betriebsplanpflicht für die Errichtung, Füh-
rung und Einstellung des Betriebes geeignete Maß-
nahmen zu treffen, um Auswirkungen auf die Umwelt
sowie sich daraus ergebende Risiken für die
menschliche Gesundheit so weit wie möglich zu ver-
meiden oder zu vermindern. Er hat dabei den Stand
der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der
Abfallentsorgungseinrichtung, ihres Standortes und
der Umweltbedingungen am Standort zu berück-
sichtigen. Der Einsatz einer bestimmten Technik wird
hierdurch nicht vorgeschrieben.

   (2) Der Unternehmer hat für die Entsorgung von
bergbaulichen Abfällen einen Abfallbewirtschaf-
tungsplan gemäß Anhang 5 aufzustellen und diesen
durch Vorlage bei der zuständigen Behörde rechtzei-
tig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tä-
tigkeiten, anzuzeigen. Der Unternehmer hat den Ab-

fallbewirtschaftungsplan alle fünf Jahre zu überprü-

fen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Ab-
fallentsorgungseinrichtung oder der bergbauliche
Abfall wesentlich verändert hat. Anpassungen nach
Satz 2 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

  (3) Betriebspläne für die Errichtung, den Betrieb
und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtun-
gen müssen den zusätzlichen Anforderungen gemäß
Anhang 6 entsprechen. Betriebspläne für die Zulas-
sung von Abfallentsorgungseinrichtungen, die der
Ablagerung von ungefährlichen nicht inerten berg-
baulichen Abfällen dienen, sind von der zuständigen

Behörde auszulegen. Die Vorschriften des § 48
Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Bundesberggesetzes gelten
BGBl. 2008, Seite 86 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 86
     für Abfallentsorgungseinrichtungen nach Satz 2 ent-
     sprechend. Für Abfallentsorgungseinrichtungen der
     Kategorie A hat der Unternehmer unbeschadet der
     Anforderungen nach Satz 1 nachzuweisen, dass er
     in der Lage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder
     etwas Gleichwertiges nach Anhang 7 zu erbringen.
     Wird über das Vermögen des Unternehmers das In-
     solvenzverfahren eröffnet, so ist die zuständige Be-
     hörde zur abgesonderten Befriedigung aus der Si-
     cherheit berechtigt. Für die Verbringung von berg-
     baulichen Abfällen in Abbauhohlräume gemäß Satz 8
     hat der Unternehmer erforderlichenfalls Maßnahmen
     zur Stabilisierung der Abfälle, zur Vermeidung einer
     Verschmutzung der Gewässer und des Bodens so-
     wie zur Überwachung in entsprechender Anwen-
     dung von Anhang 6 Nr. 2 und 6 zu treffen. Abfall-
     entsorgungseinrichtung ist ein vom Unternehmer
     ausgewiesener Bereich für die Sammlung oder Ab-
     lagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in
     Suspension gebrachten bergbaulichen Abfällen,

     1. wenn die Voraussetzungen des Anhangs III der
        Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parla-
        ments und des Rates vom 15. März 2006 über
        die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineral-
        gewinnenden Industrie und zur Änderung der
        Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15)
        erfüllt sind (Abfallentsorgungseinrichtung der Ka-
        tegorie A) oder die abzulagernden bergbaulichen
        Abfälle im Abfallbewirtschaftungsplan als gefähr-
        lich beschrieben sind,
     2. wenn die bergbaulichen Abfälle gefährlich sind
        und unerwartet anfallen und wenn die vorgese-
        hene Lagerung sechs Monate überschreitet,
     3. wenn die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich
        und nicht inert sind und wenn die vorgesehene
        Lagerung ein Jahr überschreitet,

     4. wenn die bergbaulichen Abfälle als unver-

        schmutzter Boden oder Inertabfälle anfallen und

        wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre über-

        schreitet,

     5. wenn die bergbaulichen Abfälle beim Aufsuchen

        anfallen und nicht gefährlich sind und wenn die

        vorgesehene Lagerung drei Jahre überschreitet

        oder

     6. wenn die bergbaulichen Abfälle beim Gewinnen,

        Aufbereiten und Lagern von Torf anfallen und

        wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre über-
        schreitet.

     Keine Abfallentsorgungseinrichtungen sind Abbau-

     hohlräume, in die bergbauliche Abfälle zu bergtech-

     nischen oder bergsicherheitlichen Zwecken oder zur

     Wiedernutzbarmachung verbracht werden.

        (4) Abfallentsorgungseinrichtungen, die am 1. Mai
     2008 zugelassen oder in Betrieb waren, müssen bis

     zum 1. Mai 2012 die Bestimmungen der Absätze 1
     bis 5 erfüllen; das gilt nicht für Absatz 3 Satz 4, dem
     bis zum 1. Mai 2014 nachzukommen ist. Die Ab-
     sätze 2 bis 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht für
     Abfallentsorgungseinrichtungen, die
     – die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006
       eingestellt haben,
     – im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren nach den
       zur Anwendung kommenden Vorschriften oder

     von der zuständigen Behörde genehmigten Pro-
     grammen abzuschließen und
   – bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt
     werden.

      (5) Soweit eine Abfallentsorgungseinrichtung der
  Kategorie A nicht Betriebsbereich oder Teil eines Be-
  triebsbereichs gemäß § 3 Abs. 5a des Bundes-Im-
  missionsschutzgesetzes ist, muss der Notfallplan
  gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 den zusätzlichen Anforde-
  rungen gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie
  2006/21/EG entsprechen. Der Unternehmer hat vor
  Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung
  nach Satz 1 der zuständigen Behörde die für die Er-
  stellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
  erforderlichen Informationen zu übermitteln. Wenn
  das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den
  Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden kann,
  hat der Unternehmer der zuständigen Behörde eine
  entsprechende Anzahl von Mehrausfertigungen der
  für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenab-
  wehrpläne erforderlichen Informationen zur Weiter-
  leitung an die zuständige Behörde des anderen
  Staates zur Verfügung zu stellen. Die Informationen
  nach Satz 2 müssen zumindest die Angaben gemäß
  Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG ent-
  halten. Der Unternehmer hat die Angaben gemäß
  Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG der
  Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Informatio-
  nen nach Satz 2 sind alle drei Jahre zu überprüfen.
  Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen erge-
  ben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der
  mit einem Störfall verbundenen Gefahren haben
  können, hat der Unternehmer die Informationen un-
  verzüglich zu aktualisieren; die Pflichten nach den
  Sätzen 2 bis 5 gelten entsprechend.
      (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Ein-
  leiten von Wasser und das Wiedereinleiten von ab-

  gepumptem Grundwasser, soweit dies nach § 36

  Abs. 6 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zuläs-

  sig ist. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht

  1. für die Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall,

     der beim Aufsuchen von Bodenschätzen, ausge-

     nommen von Öl und von Evaporiten außer Gips

     und Anhydrit, anfällt,

  2. für die Entsorgung von Abfall einschließlich un-

     verschmutztem Boden, der beim Gewinnen, Auf-

     bereiten und Lagern von Torf anfällt.

  Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für die Entsorgung
  von Inertabfällen und unverschmutztem Boden, die

  beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern

  von Bodenschätzen anfallen, sofern sie nicht in einer

  Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abge-

  lagert werden; die Anforderungen gemäß Anhang 6
  Nr. 2 und 3 sind einzuhalten.“

3. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 15 wird das Wort „oder“ gestrichen.
  b) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.
  c) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 an-
     gefügt:
     „17. entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine
          Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
          oder nicht rechtzeitig erstattet.“
BGBl. 2008, Seite 87 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 87

4. Es werden folgende neue Anhänge angefügt:
                                                                                                     „Anhang 5
                                                                                               (zu § 22a Abs. 2)


                                          Abfallbewirtschaftungsplan
  1      Der Unternehmer hat den Abfallbewirtschaftungsplan für die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen
         unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit und der in Nummer 2 aufgeführten Ziele
         aufzustellen. In dem Plan sind alle wesentlichen Aspekte des Abfallentsorgungskonzeptes und die vor-
         gesehenen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze der Umwelt und der menschlichen Gesundheit
         darzustellen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil eines Be-
         triebsplanes, anderer behördlicher Verfahren oder anderer aufgrund von Rechtsvorschriften erstellter
         Unterlagen sind, kann im Abfallbewirtschaftungsplan auf diese verwiesen werden.
  2      Ziele des Abfallbewirtschaftungsplanes sind, die Entstehung von Abfällen und deren Schadstoffpotential
         zu minimieren, die Verwertung bergbaulicher Abfälle zu fördern sowie deren ordnungsgemäße Beseiti-
         gung zu sichern. Dazu soll die Abfallentsorgung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des
         Verfahrens zur Gewinnung und Aufbereitung, bei der Bewertung der Auswirkungen über Tage, der Ver-
         füllung von Abbauhohlräumen sowie beim Einsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung be-
         rücksichtigt werden.
  3      Für die Beseitigung der bergbaulichen Abfälle soll bereits in der Planungsphase ein Konzept gewählt
         werden, das
  3.1    langfristig negative Auswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung verhindert oder zumindest so weit
         wie möglich verringert,
  3.2    die geotechnische Stabilität von Dämmen und Halden bis zum Ende der Nachsorgephase sicherstellt,
  3.3    so weit wie möglich keine Nachsorge der stillgelegten Anlage erforderlich macht.
  4      Der Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
  4.1    die Charakterisierung der bergbaulichen Abfälle nach Anhang II der Richtlinie 2006/21/EG und die vo-
         raussichtlich während der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der bergbaulichen Abfälle,
  4.2    die Angabe der Verfahren, bei denen diese bergbaulichen Abfälle entstehen, und jeglicher Nachbehand-
         lung, der diese unterzogen werden,
  4.3    Angaben über den Standort der Abfallentsorgungseinrichtung sowie eine Erhebung der Beschaffenheit
         der von der Abfallentsorgungseinrichtung betroffenen Oberfläche,
  4.4    die Beschreibung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit
         durch die Ablagerung der bergbaulichen Abfälle und die zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der
         Umweltauswirkungen, insbesondere durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Windero-
         sion, während des Betriebes und nach der Stilllegung unter Berücksichtigung der geologischen, hydro-
         logischen und hydrogeologischen, seismischen und geotechnologischen Eigenschaften des Standortes
         der Abfallentsorgungseinrichtung,
  4.5    die Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, des Bodens und der Luft entsprechend Anhang 6 Nr. 2
         und 3, insbesondere durch Überwachung der physikalischen und chemischen Stabilität der Abfallentsor-
         gungseinrichtung, zum Beispiel durch stets einsatzbereite Mess- und Überwachungsgeräte, und durch
         regelmäßige Reinigung von Überlaufkanälen und -rinnen,
  4.6    die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch verantwortliche Personen,
  4.7    die Konzeption zur Stilllegung, einschließlich Wiedernutzbarmachung, zur Nachsorge und zur Überwa-
         chung,
  4.8    die Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß den Kriterien nach Anhang III der Richtlinie 2006/
         21/EG einschließlich der erforderlichen Informationen über die maßgeblichen Gründe für die Einstufung,
  4.9    Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung schwerer Unfälle einschließlich der für die Aufstellung
         interner Notfallpläne und externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen gemäß
         § 22a Abs. 5 bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A,
  4.10   bei Abfallentsorgungseinrichtungen, die nicht der Kategorie A zuzuordnen sind, eine Einschätzung der
         möglichen Gefährdung durch Unfälle.

BGBl. 2008, Seite 88 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 88

     Anhang 6
     (zu § 22a Abs. 3 Satz 1)


                                  Zusätzliche Anforderungen für die Errichtung,
                       den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen
     1     Unbeschadet der Vorschriften über die Errichtung, den Betrieb und die Einstellung des Betriebes haben
           Betriebspläne für Abfallentsorgungseinrichtungen folgende Angaben zu enthalten:
     1.1   Name und Anschrift des Unternehmers und der für die Abfallentsorgungseinrichtung verantwortlichen
           Person;
     1.2   Angaben über den vorgesehenen Standort der Abfallentsorgungseinrichtung und über das Bestehen von
           Alternativstandorten;
     1.3   Angaben über Art, Umfang und Höhe der Sicherheitsleistung oder Angaben über etwas Gleichwertiges,
           soweit es sich um Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A handelt;
     1.4   den Abfallbewirtschaftungsplan, soweit dieser noch nicht bei der zuständigen Behörde angezeigt wor-
           den ist.
     2     Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungseinrichtung die erforderliche Standfes-
           tigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und
           geotechnisch geeignet ist. Soweit nachteilige Auswirkungen auf Gewässer oder den Boden durch ver-
           schmutztes Sickerwasser zu besorgen sind, hat der Unternehmer die Bildung von Sickerwasser durch
           geeignete Maßnahmen so weit wie möglich zu vermeiden, das Sickerwasserpotential der abgelagerten
           bergbaulichen Abfälle, den Schadstoffgehalt des Sickerwassers und die Wasserbilanz sowohl während
           der Betriebs- als auch der Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung zu ermitteln und zu bewer-
           ten sowie verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungseinrichtung erforderlichen-
           falls zu behandeln.
     3     Der Unternehmer hat Vorkehrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungseinrich-
           tung zu treffen und einen Überwachungsplan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu brin-
           gen und im Betrieb verfügbar zu halten. Entsprechendes gilt für Vorkehrungen im Fall einer Instabilität der
           Abfallentsorgungseinrichtung oder einer Verunreinigung von Gewässern oder Boden. Über die Durch-
           führung der Überwachung und Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Der Unternehmer hat min-
           destens einmal jährlich der zuständigen Behörde anhand der Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die
           Anforderungen für den Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung eingehalten werden.
     4     Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens 48 Stunden nach Kenntnis-
           nahme, die bei der Überwachung der Abfallentsorgungseinrichtung festgestellten Betriebsereignisse an-
           zuzeigen, die die Standfestigkeit der Abfallentsorgungseinrichtung und die wesentlichen negativen Um-
           weltauswirkungen dieser Einrichtung betreffen. Er hat der zuständigen Behörde schwere Unfälle unver-
           züglich anzuzeigen und die für eine Bewertung der Unfälle notwendigen Informationen zu übermitteln.
           Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen schwerer Unfälle betroffen sein
           kann, stellt die zuständige Behörde nach Satz 1 der zuständigen Behörde des anderen Staates die
           Informationen nach Satz 2 unverzüglich zur Verfügung.
     5     Zusätzliche Anforderungen für Absetzteiche, die Zyanid enthalten
           Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration
           von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert
           wird und dass bei Anlagen, die vor dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt
           bereits in Betrieb waren, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid am Punkt der Einleitung des
           Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht überschreitet: 50
           ppm ab dem 1. Mai 2008, 25 ppm ab dem 1. Mai 2013, 10 ppm ab dem 1. Mai 2018. Bei Abfallentsor-
           gungseinrichtungen, die nach dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden, darf die Konzentration 10 ppm nicht
           überschreiten.
     6     Zusätzliche Anforderungen für Abschlussbetriebspläne für die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrich-
           tungen
           Der Unternehmer hat unbeschadet der Vorschrift des § 69 Abs. 2 des Bundesberggesetzes im Ab-
           schlussbetriebsplan darzustellen, ob nach der Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung eine Nach-
           sorge zur Gewährleistung der physischen und chemischen Stabilität erforderlich ist, um eine Beeinträch-
           tigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, insbesondere der Gewässer, zu vermeiden. Die
           Nachsorge umfasst insbesondere die Prüfung und Überwachung der Abfallentsorgungseinrichtung ein-
           schließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von
           vorhandenen Überlaufkanälen und -rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen sowie die regelmäßige Be-
           richterstattung über den Anlagenzustand an die zuständige Behörde. Der Unternehmer hat alle Ereig-
           nisse nach Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung, die die Stabilität der Anlage beeinträchtigen
           können, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen sowie alle erforderlichen Messergebnisse,
           Daten und Prüfberichte zu übermitteln.

BGBl. 2008, Seite 89 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 89

                                                                                                                Anhang 7
                                                                                                   (zu § 22a Abs. 3 Satz 4)

                 Zusätzliche Anforderungen an Sicherheitsleistungen gemäß § 56 Abs. 2
               des Bundesberggesetzes für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A
  1   Die zuständige Behörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Unternehmer hat vor
      Inbetriebnahme der Abfallentsorgungseinrichtung eine Sicherheit nach Maßgabe der erteilten Genehmigung
      gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
  2   Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere
      die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines
      Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit
      verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend.
  3   Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die
      Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung nach Maßgabe der erteilten Genehmigung sowie für die Wie-
      dernutzbarmachung der durch die Abfallentsorgungseinrichtung in Anspruch genommenen Fläche zur Ver-
      fügung stehen.
  4   Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen
      Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicher-
      heit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete
      Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Si-
      cherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Unternehmers entzogen
      sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde
      dem Unternehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen.
      Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die
      nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.“

                       Artikel 2                                        vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung
                  Änderung der                                          von Abfällen aus der mineralgewinnenden In-
              Verordnung über die                                       dustrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/
           Umweltverträglichkeitsprüfung                                35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15);“.
             bergbaulicher Vorhaben                            2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
   Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü-
                                                                     „(3) Die am 1. Mai 2008 bereits begonnenen Ver-
fung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I
                                                                  fahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im
S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
                                                                  Sinne des § 1 Nr. 4a sind nach den bisher geltenden
vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird wie folgt
                                                                  Vorschriften zu Ende zu führen.“
geändert:
1. Nach § 1 Nr. 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:                                        Artikel 3
  „4a. Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A
                                                                                          Inkrafttreten
       gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG
       des Europäischen Parlaments und des Rates                  Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.



                               Der Bundesrat hat zugestimmt.


                               Berlin, den 24. Januar 2008

                                            Der Bundesminister
                                   f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                                   Michael Glos

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 85. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 869b64aeae9df030….