Gesetze / Allgemeine Bundesbergverordnung
ABBergV§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/3#abs-1 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß als Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument) nach Maßgabe der Sätze 3 und 5 vor Aufnahme der Arbeit erstellt wird. Zur Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments können auch andere im Betrieb vorhandene Unterlagen verwendet werden. In dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat der Unternehmer darzulegen, daß unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen, rechtzeitig getroffen werden. Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß im Betrieb verfügbar sein. Aus ihm muß mindestens hervorgehen, daß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/3#abs-2 (2) Bei der Beurteilung der Gefährdungen nach Absatz 1 Satz 5 Nr. 1 sind vor allem solche zu berücksichtigen, die sich ergeben können durch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/3#abs-3 (3) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Absatz 1 Satz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang zu überarbeiten, sobald
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/3#abs-4 (4) Das Ergebnis der regelmäßigen Prüfung nach § 2 Abs. 2 ist bei den auf der Grundlage des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments getroffenen Maßnahmen schriftlich festzuhalten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 ABBergV →
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Änderungsverlauf
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03.08.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. August 2016 (BGBl. I 1866)
BGBl. 2016 I S. 1866
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