Gesetze / Allgemeine Bundesbergverordnung
ABBergV§ 16 Bewetterung untertägiger Arbeitsstätten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/16#abs-1 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle untertägigen Arbeitsstätten mit einem ausreichenden Sicherheitsspielraum so bewettert werden, daß eine Atmosphäre aufrechterhalten bleibt, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/16#abs-2 (2) In grubengasführenden untertägigen Betrieben sowie in allen anderen untertägigen Betrieben, in denen die natürliche Bewetterung nicht ausreicht, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen, ist die Hauptbewetterung durch einen oder mehrere maschinelle Lüfter sicherzustellen. Hierbei sind Vorkehrungen zu treffen, um die Stabilität und Kontinuität der Bewetterung zu gewährleisten. Fortlaufend zu überwachen ist zumindest der vom Hauptlüfter erzeugte Unterdruck. Eine Alarmvorrichtung muß bei unbeabsichtigtem Lüfterstillstand warnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/16#abs-3 (3) In Arbeitsstätten grubengasführender untertägiger Betriebe, die dem Hereingewinnen von Bodenschätzen dienen, darf keine Sonderbewetterung angewandt werden. Für Ausrichtungs-, Vorrichtungs- oder Raubarbeiten darf eine Sonderbewetterung eingerichtet und betrieben werden, wenn derartige Arbeitsstätten in unmittelbarer Verbindung mit dem Hauptwetterstrom stehen. Satz 2 gilt auch für andere Arbeitsstätten, die ihrer Art nach nicht durchgehend bewettert werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/16#abs-4 (4) Der Unternehmer hat die Bewetterungsparameter regelmäßig zu messen; in grubengasführenden untertägigen Betrieben gehört hierzu auch die Konzentration des Grubengases. Die Meßergebnisse hat er aufzuzeichnen und eine angemessene Zeit aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/16#abs-5 (5) In grubengasführenden untertägigen Betrieben ist
die Grubengaskonzentration ständig zu überwachen. Art und Umfang der Überwachung sind entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 festzulegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/16#abs-6 (6) Ein Bewetterungsplan mit den wesentlichen Merkmalen der Bewetterung ist von dem Unternehmer anzufertigen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten.