Gesetze / Allgemeine Bundesbergverordnung
ABBergV§ 1 Sachliche und räumliche Anwendung
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz bei
auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer. Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes anzuwenden.
Änderungsverlauf
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18.10.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I 3584)
BGBl. I S. 3584
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24.01.2008 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Januar 2008 (BGBl. I 85)
BGBl. 2008 I S. 85
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