Gesetze / Allgemeine Bundesbergverordnung
ABBergV§ 23 Übertragung der Verantwortlichkeit
Stand: 10.06.2019
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.
Änderungsverlauf
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03.08.2016 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. August 2016 (BGBl. I 1866)
BGBl. 2016 I S. 1866
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