Gesetze / Allgemeine Bundesbergverordnung

ABBergV

§ 23 Übertragung der Verantwortlichkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

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