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# § 1 ABBergV — Sachliche und räumliche Anwendung

Allgemeine Bundesbergverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz bei

- 1. dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit zusammenhängenden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche,

- 2. dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden,

- 3. der Untergrundspeicherung,

- 4. Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten,

- 5. Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu dienen bestimmt sind,

auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer. Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 1 ABBergV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/1

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