Gesetze / Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
AAÜG§ 14 Übergangsregelungen für Versorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/14#abs-1 (1) Bei der Überführung der in einem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche wird die Rente unter Berücksichtigung der Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem neu berechnet. Dies gilt auch für Renten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, die in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993 begonnen haben, wenn Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungssystem nicht bestand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/14#abs-2 (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf die überführte Leistung, ist eine neue Rentenberechnung nach den §§ 307b und 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/14#abs-3 (3) Entstand der Anspruch auf die überführte Leistung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993, ist die Rente vom Rentenbeginn an neu zu berechnen. § 4 Abs. 4 findet Anwendung. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Rentenversicherung oder den sich bei Anwendung von § 4 Abs. 4 ergebenden Monatsbetrag, wird der höhere Betrag solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/14#abs-4 (4) Bestand am 30. Juni 1993 Anspruch auf eine Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, nicht jedoch auf eine Leistung aus dem Versorgungssystem, ist die Rente unter Anwendung von Absatz 1 Satz 1 neu zu berechnen. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der bisherigen Rente, wird dieser solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/14#abs-5 (5) Für Berechtigte, deren Rente nach den Absätzen 1 bis 4 neu zu berechnen ist, ist bis zur Neuberechnung der Rente für die Feststellung des Erhöhungsbetrags, der sich aus Rentenanpassungen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, § 14 Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 AAÜG →
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- BSG, 25.01.2001 – B 4 RA 10/99 RZitiert von 3
- BSG, 31.03.2004 – B 4 RA 39/03 RZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2001 I S. 1939
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24.06.1993 Ausfertigung
§ 14 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I 1038)
BGBl. 1993 I S. 1038
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