Gesetze / Approbationsordnung für Apotheker
AAppO§ 22 Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/22#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/22#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/22#abs-3 (3) Im Falle einer Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 ist bei der Bildung der Note des betreffenden Prüfungsabschnitts die Note der anerkannten Prüfung zu verwenden. Im Falle der Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 2 werden eine Note des Prüfungsabschnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung von Prüfungen ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Prüfungsabschnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/22#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/22#abs-5 (5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 22 AAppO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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02.08.2013 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 2013 (BGBl. I 3005)
BGBl. 2013 I S. 3005
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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15.06.2005 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1645)
BGBl. 2005 I S. 1645
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