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Artikel 32 · BT-Drs. 17/6260 · S. 66
Zu Artikel 32 (Änderung der Approbationsordnung
Zu Artikel 32 (Änderung der Approbationsordnung für Apotheker) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Der Identitätsnachweis soll ausreichende Informationen zu einer Person bereitstellen, um Verwechslungen auszuschlie- ßen, in der Regel Name, Geburtstag und Geburtsort. Bei Drittstaatsangehörigen, die typischerweise Probleme beim Nachweis ihrer Identität haben, weil es ihnen nicht zuzumu- ten ist, mit den Behörden ihres Herkunftsstaats in Kontakt zu treten, kann in Anlehnung an § 5 Absatz 3 AufenthG von der Vorlage des Identitätsnachweises abgesehen werden. Zu den Buchstaben b bis d Folgeänderungen und redaktionelle Anpassungen. Zu Buchstabe e Bei Anträgen auf Approbation aufgrund ausländischer Aus- bildungsnachweise hat die Behörde binnen Monatsfrist mit- zuteilen, dass die Unterlagen vollständig sind oder welche Unterlagen noch fehlen. Zu Nummer 2 Zu den Buchstaben a und b Folgeänderung. Das Erfordernis der deutschen Staatsan- gehörigkeit wird gestrichen. Anwendungsbereich von Num- mer 2 Buchstabe b entfällt dadurch.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 324.634–325.656 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP