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Artikel 32 · BT-Drs. 17/6260 · S. 66

Zu Artikel 32 (Änderung der Approbationsordnung

Zu Artikel 32 (Änderung der Approbationsordnung
für Apotheker)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Der Identitätsnachweis soll ausreichende Informationen zu
einer Person bereitstellen, um Verwechslungen auszuschlie-
ßen, in der Regel Name, Geburtstag und Geburtsort. Bei
Drittstaatsangehörigen, die typischerweise Probleme beim
Nachweis ihrer Identität haben, weil es ihnen nicht zuzumu-
ten ist, mit den Behörden ihres Herkunftsstaats in Kontakt zu
treten, kann in Anlehnung an § 5 Absatz 3 AufenthG von der
Vorlage des Identitätsnachweises abgesehen werden.
Zu den Buchstaben b bis d
Folgeänderungen und redaktionelle Anpassungen.
Zu Buchstabe e
Bei Anträgen auf Approbation aufgrund ausländischer Aus-
bildungsnachweise hat die Behörde binnen Monatsfrist mit-
zuteilen, dass die Unterlagen vollständig sind oder welche
Unterlagen noch fehlen.
Zu Nummer 2
Zu den Buchstaben a und b
Folgeänderung. Das Erfordernis der deutschen Staatsan-
gehörigkeit wird gestrichen. Anwendungsbereich von Num-
mer 2 Buchstabe b entfällt dadurch.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 324.634–325.656 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP