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# § 1 AAppO — Gliederung der Ausbildung

Approbationsordnung für Apotheker  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt

- 1. ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität;

- 2. eine Famulatur von acht Wochen;

- 3. eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten;

- 4. die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.

(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:

- 1. der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren,

- 2. der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,

- 3. der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.

(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.

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Zitiervorschlag: § 1 AAppO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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