Gesetze / AAÜG-Erstattungsverordnung

AAÜGErstV

§ 6 Durchführung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CGErstV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr durchgeführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzuordnen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CGErstV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Summe der vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den endgültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die Schlußabrechnung durch.

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