Gesetze / AAÜG-Erstattungsverordnung
AAÜGErstV§ 6 Durchführung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CGErstV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr durchgeführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzuordnen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CGErstV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Summe der vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den endgültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die Schlußabrechnung durch.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 57 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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