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# § 6 AAÜGErstV — Durchführung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung

AAÜG-Erstattungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr durchgeführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzuordnen sind.

(2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Summe der vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den endgültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die Schlußabrechnung durch.

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Zitiervorschlag: § 6 AAÜGErstV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CGErstV/6?asof=2019-06-10

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