Gesetze / Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
AAÜG§ 5 Pflichtbeitragszeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/5?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesversicherungsamt zur Verfügung zu stellen. Das Bundesversicherungsamt berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 57 Abs. 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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24.06.1993 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I 1038)
BGBl. 1993 I S. 1038
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