Gesetze / Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
AAÜG§ 7 Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/7#abs-1 (1) Das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Satz 1 gilt auch für das während einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/7#abs-2 (2) Hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Offiziere der Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit verdeckt tätig gewesen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/7#abs-3 (3) Als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit oder als Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gelten auch Zeiten der Tätigkeit im Staatssekretariat für Staatssicherheit des Ministeriums des Innern, nicht jedoch Zeiten der vorübergehenden Zuordnung der Deutschen Grenzpolizei, der Transportpolizei und der Volkspolizei-Bereitschaften zum Ministerium für Staatssicherheit oder zum Staatssekretariat für Staatssicherheit des Ministeriums des Innern.
Wird zitiert von 134 Entscheidungen zu § 7 AAÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 11/94Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland (Ansprüche und Anwartschaften aus den für Angehörige des MfS/AfNS geschaffenen Sonderversorgungssystemen)Zitiert von 58
- BSG, 29.01.2004 – B 4 RA 24/03 RZitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 – L 22 R 1545/08
- BVerfG, 07.11.2016 – 1 BvR 1089/12, 1 BvR 1090/12, 1 BvR 363/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 2368/14, 1 BvR 455/16Nichtannahmebeschluss: Keine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs 1 AAÜG idF vom 27.07.2001 - Rüge eines Verstoßes des § 307b SGB 6 idF vom 27.07.2001 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht hinreichend substantiiertZitiert von 10
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 – L 12 R 706/09
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 – L 22 R 1512/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2025 – L 33 R 594/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.05.2025 – L 22 R 11/24Zitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 15.08.2024 – L 4 R 101/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AAÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
27.07.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2001 I S. 1939
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.