Gesetze / Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
AAÜG§ 7 Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 133
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Nach Gewicht
- BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 11/94Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland (Ansprüche und Anwartschaften aus den für Angehörige des MfS/AfNS geschaffenen Sonderversorgungssystemen)Zitiert von 55
- BSG, 29.01.2004 – B 4 RA 24/03 RZitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 – L 22 R 1545/08
- BVerfG, 07.11.2016 – 1 BvR 1089/12, 1 BvR 1090/12, 1 BvR 363/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 2368/14, 1 BvR 455/16Nichtannahmebeschluss: Keine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs 1 AAÜG idF vom 27.07.2001 - Rüge eines Verstoßes des § 307b SGB 6 idF vom 27.07.2001 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht hinreichend substantiiertZitiert von 10
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 – L 12 R 706/09
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 – L 4 R 619/09
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2025 – L 33 R 594/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.05.2025 – L 22 R 11/24
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 15.08.2024 – L 4 R 101/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AAÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/7#abs-1 (1) Das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Satz 1 gilt auch für das während einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/7#abs-2 (2) Hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Offiziere der Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit verdeckt tätig gewesen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/7#abs-3 (3) Als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit oder als Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gelten auch Zeiten der Tätigkeit im Staatssekretariat für Staatssicherheit des Ministeriums des Innern, nicht jedoch Zeiten der vorübergehenden Zuordnung der Deutschen Grenzpolizei, der Transportpolizei und der Volkspolizei-Bereitschaften zum Ministerium für Staatssicherheit oder zum Staatssekretariat für Staatssicherheit des Ministeriums des Innern.