Gesetze / Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
AAÜG§ 18 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versorgungsträger. Abweichend von Satz 1 ist für den Versorgungsträger nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesversicherungsamt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Deutschen Rentenversicherung Bund, wenn sie als Versorgungsträger den Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 57 Abs. 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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23.06.1994 Ausfertigung
§ 18 geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I 1311)
BGBl. 1994 I S. 1311
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