Gesetze / Übergangszahlungsverordnung
ÜZV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CZV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Übergangszahlung an Beamte des einfachen und mittleren Dienstes, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CZV/1#abs-2 (2) Eine Übergangszahlung wird an Beamte in Laufbahnen mit folgenden Eingangsämtern gewährt:
Betriebsaufseher,
Bundesbahnschaffner,
Triebwagenführer,
Bundesbahnassistent,
Reservelokomotivführer,
Technischer Bundesbahnassistent,
Werkführer;
Technischer Regierungsobersekretär;
Panzerwart, Betriebsaufseher,
Regierungsassistent im Fernmeldedienst sowie in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung,
Technischer Regierungsassistent bei den Marinearsenalbetrieben und bei den Erprobungsstellen der Bundeswehr;
Technischer Regierungsassistent bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialprüfung, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und dem Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen;
Aufseher, Betriebsgehilfe, Oberbetriebsgehilfe, Wart, Assistent, Meister oder Werkführer im staatlichen und kommunalen Werk- und Betriebsdienst, Hafen- und Schleusendienst sowie bautechnischen Dienst,
Assistent im staatlichen und kommunalen Gesundheitsdienst, Krankenpfleger, Krankenschwester,
Assistent im allgemeinen Aufsichtsdienst bei den Justizvollzugsanstalten.
Eine Übergangszahlung wird nur gewährt, wenn der Zugang zu den genannten Laufbahnen aus dem Arbeitnehmerverhältnis unmittelbar in das Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen erfolgt.
Änderungsverlauf
-
07.05.2002 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I 1529)
BGBl. 2002 I S. 1529
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.