Gesetze / Übergangszahlungsverordnung
ÜZV§ 2 Höhe der Übergangszahlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CZV/2#abs-1 (1) Die Übergangszahlung wird in Höhe des Dreizehnfachen des Unterschiedsbetrages gewährt, um den die monatlichen Nettobezüge im Beamtenverhältnis geringer sind als die monatlichen Nettobezüge im Arbeitnehmerverhältnis. Sie beträgt höchstens 1.533,88 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CZV/2#abs-2 (2) Beträgt der Unterschiedsbetrag monatlich 5,11 Euro oder weniger, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt.