# § 1 ÜZV — Geltungsbereich

Übergangszahlungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Übergangszahlung an Beamte des einfachen und mittleren Dienstes, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind.

(2) Eine Übergangszahlung wird an Beamte in Laufbahnen mit folgenden Eingangsämtern gewährt:

- 1. Im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens:Betriebsaufseher,Bundesbahnschaffner,Triebwagenführer,Bundesbahnassistent,Reservelokomotivführer,Technischer Bundesbahnassistent,Werkführer;

- 2. im Bereich der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost:Technischer Regierungsobersekretär;

- 3. im Bereich des Bundesministers der Verteidigung:Panzerwart, Betriebsaufseher,Regierungsassistent im Fernmeldedienst sowie in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung,Technischer Regierungsassistent bei den Marinearsenalbetrieben und bei den Erprobungsstellen der Bundeswehr;

- 4. im Bereich der Bundeswirtschaftsverwaltung:Technischer Regierungsassistent bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialprüfung, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und dem Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen;

- 5. im Bereich eines Landes, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für den gesamten Landesbereich erfüllt sind:Aufseher, Betriebsgehilfe, Oberbetriebsgehilfe, Wart, Assistent, Meister oder Werkführer im staatlichen und kommunalen Werk- und Betriebsdienst, Hafen- und Schleusendienst sowie bautechnischen Dienst,Assistent im staatlichen und kommunalen Gesundheitsdienst, Krankenpfleger, Krankenschwester,Assistent im allgemeinen Aufsichtsdienst bei den Justizvollzugsanstalten.

Eine Übergangszahlung wird nur gewährt, wenn der Zugang zu den genannten Laufbahnen aus dem Arbeitnehmerverhältnis unmittelbar in das Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen erfolgt.

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Zitiervorschlag: § 1 ÜZV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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