§ 3 Pflicht zur Mitführung der Versicherungsbescheinigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Eigentümer eines Seeschiffs ist verpflichtet, auf Fahrten, bei denen er nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten hat, die in § 2 Abs. 3 genannte Bescheinigung an Bord zu geben. Der Kapitän des Seeschiffes ist verpflichtet, auf diesen Fahrten die Bescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Dies gilt auch für die Bescheinigung nach Artikel VII Abs. 12 des Haftungsübereinkommens von 1992 und Artikel 7 Abs. 14 des Bunkeröl-Übereinkommens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kommt der Eigentümer oder der Kapitän der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Beförderung oder der Umschlag von Ladung untersagt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräumen des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 zu überwachen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Schiffssicherheitszeugnis eines im Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Seeschiffs ist einzuziehen, wenn das Schiff betrieben wird, ohne dass
besteht.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3079, 5241)
BGBl. 2021 I S. 3079
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12.07.2006 Ausfertigung
§ 3 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I 1461 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 1461
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.