§ 1 Anwendbarkeit von internationalen Übereinkommen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden richten sich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1992 sowie des Bunkeröl-Übereinkommens sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auch in bezug auf Seeschiffe anzuwenden, die nicht im Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen sind oder die nicht die Flagge eines Vertragsstaats führen dürfen.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3079, 5241)
BGBl. 2021 I S. 3079
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12.07.2006 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I 1461 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 1461
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.