§ 13 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 12 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 13 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3176)
BGBl. 2021 I S. 3176
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07.09.2013 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. September 2013 (BGBl. I 3563)
BGBl. 2013 I S. 3563
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