Rechtsprechung / VGH Baden-Württemberg / 2010

VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 20.07.2010 – 11 S 1504/10

VerwaltungsrechtBaden-WürttembergVerwaltungsrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2010 - 5 K 1992/09 -geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2010-07-20/11-s-1504-10#rd_1

Die nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten (vgl. § 32 Abs. 2 RVG), über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter entscheidet, hat Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hätte den Streitwert auf 10.000,- EUR festsetzen müssen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2010-07-20/11-s-1504-10#rd_2

Nach der Rechtsprechung des ehemaligen 13. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 12.02.2009 – 13 S 2863/08 – InfAuslR 2009, 195), der sich der Senat anschließt, begrenzt der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG bei der Anwendung des § 39 Abs. 1 GKG den Streitwert, wenn mehrere Nebenbestimmungen oder sonstiger Zusätze einer Duldung angegriffen werden, ungeachtet der Frage, ob dies im Wege der Verpflichtungs- oder der Anfechtungsklage zu geschehen hat, und auch ungeachtet der Frage, welchen rechtlichen Charakter die Zusätze haben und auf welcher gesetzlichen Grundlage diese zu verfügen sind (vgl. zu alledem GK-AufenthG § 60a Rdn. 49).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2010-07-20/11-s-1504-10#rd_3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einer Duldung beigefügte Nebenbestimmungen und sonstige Zusätze, mit denen die aufenthaltsrechtliche Situationen von Ausländern, die tatsächlich oder auch nur vermeintlich ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung und/oder der Klärung der Identität bzw. Staatsangehörigkeit nicht nachkommen, engmaschig zu Kontroll- und Überwachungszwecken reglementiert wird (wie auflösende Bedingungen, kurze Befristungen, räumliche Beschränkungen auf den Bezirk der Ausländerbehörde und ggf. Meldeauflagen). Diese Regelung sind für den hier infrage stehenden Personenkreis als typisch im Normprogramm des § 61 Abs. 1 AufenthG angelegt, weshalb es in Anwendung des § 39 Abs. 1 GKG nicht gerechtfertigt wäre, den vom Senat für richtig gehaltenen Auffangstreitwert für die Duldung selbst in Höhe von 5.000,- EUR (vgl. vgl. B.v. 20.11.2007 – 11 S 2364/07 – juris) zu überschreiten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass jeder einzelnen Nebenbestimmung etc. nur der halbe Auffangwert zuzuordnen ist (vgl. etwa NiedersOVG, B.v. 02.02.2010 – 11 OA 586/09 – juris zur Wohnsitzauflage, aber str.), so wäre das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen durch eine vollständige und einschränkungslose Zusammenrechnung überbewertet, sofern die zuständige Behörde nur das in § 61 Abs. 1 AufenthG vorgegebene Normprogramm mehr oder weniger vollständig abgearbeitet hat.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2010-07-20/11-s-1504-10#rd_4

Soll jedoch, wie hier, nicht nur ein – aber regelmäßig gar nicht anfechtbarer (vgl. GK-AufenthG § 4 Rdn. 62 ff., § 60a Rdn. 73) - Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“, angegriffen, sondern im Wege der Verpflichtungsklage eine Beschäftigungserlaubnis nach § 1 Satz 1 Nr. 3 BeschVerfV erstritten werden, so liegt ein weiterer selbstständiger Streitgegenstand vor, der eine eigenständige und erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Ausländer hat und regelmäßig mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., B.v. 12.10.2005 - 11 S 1011/05 - InfAuslR 2006, 131; v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - AuAS 2007, 63; NiedersOVG, B.v. 17.06.2008 - 2 OA 312/98 - juris).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2010-07-20/11-s-1504-10#rd_5

Wiederum keine Erhöhung ist dann vorzunehmen, wenn, wie hier, wegen der kurzen Geltungsdauer der Duldung (von nur einem Monat) die zunächst angegriffene Duldung sich wegen Zeitablauf erledigt hat und sodann jeweils sukzessive weitere Folgeduldungen wiederum zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht werden. Wenn hier in Bezug auf die Folgeduldungen weiter um die gleichen Fragen gestritten wird, kommt den Folgeduldungen kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. § 39 Abs. 1 GKG).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2010-07-20/11-s-1504-10#rd_6

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Denn das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei (vgl. auch Vorbemerkung 9 KV zum GKG) und Auslagen werden nicht erstattet.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.