Rechtsprechung / VG Trier / 2018

VG Trier Beschluss vom 07.12.2018 – 1 L 5453/18.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2018:1207.1L5453.18.00

VerwaltungsrechtRheinland-PfalzVerwaltungsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Das Anhörungsrügeverfahren wird eingestellt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-trier/2018-12-07/1-l-5453-18-tr#rd_1

Das Anhörungsrügeverfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen, nachdem die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 06.12.2018 zurückgenommen hat.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.