Rechtsprechung / VG Trier / 2018
VG Trier Beschluss vom 07.12.2018 – 1 L 5453/18.TR
ECLI:DE:VGTRIER:2018:1207.1L5453.18.00
VerwaltungsrechtRheinland-PfalzVerwaltungsrecht Rheinland-PfalzVolltext
Tenor§
Das Anhörungsrügeverfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-trier/2018-12-07/1-l-5453-18-tr#rd_1
Das Anhörungsrügeverfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen, nachdem die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 06.12.2018 zurückgenommen hat.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.