Tenor§
Das Anhörungsrügeverfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
1
Das Anhörungsrügeverfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen, nachdem die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 06.12.2018 zurückgenommen hat.
2
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.