Rechtsprechung / VG Schleswig / 8. Kammer / 2020

VG Schleswig Urteil vom 28.08.2020 – 8 A 374/18

8. Kammer · ECLI:DE:VGSH:2020:0828.8A374.18.00

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Randnummer1

Die Klägerin, deren mit einer Erkrankung begründeter Asylantrag mit Bescheid vom 11.12.2018 abgelehnt wurde, hat am 28.11.2018 Klage erhoben und beantragt,

Randnummer2

den Bescheid vom 11.12.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

Randnummer3

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen,

Randnummer4

hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen,

Randnummer5

Die Beklagte beantragt,

Randnummer6

die Klage abzuweisen.

Randnummer7

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 22.01.2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Randnummer8

Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Randnummer9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Randnummer10

Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin gem. 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden.

Randnummer11

Die Klage ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, welcher das erkennende Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Randnummer12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG.