Rechtsprechung / VG Schleswig / 8. Kammer / 2019

VG Schleswig Urteil vom 13.12.2019 – 8 A 99/19

8. Kammer · ECLI:DE:VGSH:2019:1213.8A99.19.00

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

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Der am xxx in Deutschland geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger.

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Seine Eltern kamen im November 2014 nach Deutschland und beantragten Asyl. Aufgrund der Antragsfiktion stellte auch der Kläger einen solchen Antrag.

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Mit Bescheid vom 18.04.2019 wurde der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Zugleich wurde die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung heißt es, dass eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nicht erkennbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.

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Am 08.05.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich auf das Schicksal seiner Eltern.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,

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1. Ihn als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

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2. hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

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3. weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die elektronisch vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Es liegt auch kein nationales Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor.

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Zur Begründung wird auf das Urteil vom 13.12.2019 hinsichtlich der Eltern des Klägers Bezug genommen (8 A 434/17). Der Kläger hat keine eigenen Gründe vorgetragen und es sind auch keine ersichtlich.

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Die Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.