Rechtsprechung / VG Schleswig / 3. Kammer / 2017
VG Schleswig Beschluss vom 27.03.2017 – 3 B 41/17
3. Kammer · ECLI:DE:VGSH:2017:0327.3B41.17.0A
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Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 5.000,00 €.
Gründe§
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Der Antrag,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO aufzugeben, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland den Verkauf von Neufahrzeugen der Euro-Stufe-6 mit Selbstzündungsmotor, die noch nicht erstmals zugelassen worden sind und die im realen Fahrbetrieb den Emissionsgrenzwert der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Stickstoffoxyd von 80 mg/km überschreiten, zu untersagen,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Ob vorliegend, wie vom Antragsteller geltend gemacht, Art. 9 Abs.3 Aarhus-Konvention (AK), § 3 UmwRG i.V.m. Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr.715/2007 diesem als anerkannten Umweltverband einen Anspruch auf Zugang zum Gericht und damit die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs.2 VwGO begründet, lässt das Gericht offen.
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Es fehlt jedenfalls der erforderliche Anordnungsanspruch, wobei die zwischen den Beteiligten streitigen Zuständigkeitsfragen dahinstehen können.
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Der Antragsteller kann keinen Anspruch aus Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gegen den Antragsgegner auf die von ihm begehrte Untersagung herleiten.
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Er begehrt , für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Verkauf von Neufahrzeugen der Euro-Stufe-6 mit Selbstzündungsmotor, die noch nicht erstmals zugelassen worden sind und die im realen Fahrbetrieb den Emissionsgrenzwert der Verordnung (EG) Nr.715/2007 für Stickstoffoxid von 80 mg/km überschreiten, zu untersagen.
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Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verkaufsverbotes gemäß Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 liegen nicht vor, denn diese Vorschrift befugt nicht zu einem Vorgehen gegen Inhaber einer aktuellen EG-Typengenehmigung für Fahrzeugtypen, denen auf der Grundlage der bisher geltenden Prüfverfahren (NEFZ) die Einhaltung des Euro-6-Grenzwertes bescheinigt wurde. Vielmehr zielt diese Vorschrift darauf ab, dass nach einem bestimmten Zeitpunkt keine Kraftfahrzeuge mehr durch Erstzulassung in den Verkehr gelangen, die lediglich den früheren Euro-5-Grenzwert einhalten; daher beschränkt die Vorschrift für solche Fahrzeuge die Wirkung entsprechender – nicht mehr aktueller- Übereinstimmungsbescheinigungen und verhindert damit die Erstzulassung solcher Fahrzeuge.
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Diese Vorschrift aus dem Jahre 2007 kann somit nicht der Bewältigung der seit dem Jahre 2015 bekannt gewordenen Problematik dienen, dass bei zahlreichen Kraftfahrzeugtypen mit „Euro-6-Dieselmotoren“ bei Tests im realen Straßenbetrieb erhebliche Abweichungen von den Stickoxid-Emissionen festgestellt wurden, die sich im bislang maßgebenden Prüfverfahren auf dem Rollenprüfstand ergeben haben.
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Die Einhaltung u.a. der Stickoxid – Grenzwerte ist im Rahmen der aktuell vorhandenen EG-Typengenehmigungen noch entsprechend der in der Verordnung (EG) 692/2008 vorgeschriebenen Prüfverfahren nachgewiesen worden. Diese entsprechen dem sog. „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ“). Sie fanden bisher auf einem Abgasrollenprüfstand statt (vgl. hierzu die nach der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 maßgebende UN/ECE Regelung Nr. 83).
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Die EU hat bereits in der VO (EG) 715/2007 Zweifel geäußert, ob die gegenwärtigen Testverfahren geeignet sind, sicherzustellen, dass die in dem gültigem Prüfverfahren gemessenen Emissionen denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen, und erste Schritte zu einer realistischeren Prüfung sind – für die Zukunft- bereits mit den Verordnungen (EU) 2016/427 vom 10.03.2016 (Einführung RDE-Verfahren) und (EU) 2016/646 vom 20.04.2016 eingeleitet worden, jedoch betrifft dies nicht bereits erteilte EG-Typgenehmigungen (vgl. Erwägungsgrund 10 zu der VO (EU) 2016/646).
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Soweit der Antragsteller also mit seinem Eilantrag die Durchsetzung einer Beschränkung des Kraftfahrzeughandels begehrt, die an ein Überschreiten der Emissionsgrenzwerte im realen Fahrbetrieb anknüpft, verlangt er damit ein Vorgehen, das für Kraftfahrzeuge mit bestehender EG-Typgenehmigung nicht dem geltenden Recht der Europäischen Union entspricht.
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Das Gericht kann nicht das Kraftfahrzeugbundesamt auf nationalstaatlicher Ebene dazu verpflichten, von zwingendem Unionsrecht abzuweichen und somit selbst auf nationaler Ebene weitergehende Maßstäbe für das Überschreiten von Emissionsgrenzwerten einzuführen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.