Rechtsprechung / VG Schleswig / 2017

VG Schleswig Beschluss vom 06.03.2017 – 8 B 1/17

ECLI:DE:VGSH:2017:0306.8B1.17.0A

VerwaltungsrechtSchleswig-HolsteinVerwaltungsrecht Schleswig-HolsteinVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_1

Vorläufiger Nachbarrechtschutz kann im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 68 LBO) mangels Vorliegens einer Baugenehmigung nicht gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, sondern im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erlangt werden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20.07.2006 – 1 MB 13/06 -, m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 08.06.2011 – 8 B 25/11 -).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_2

Ein Antrag gemäß § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung mit dem Ziel des bauaufsichtlichen Einschreitens im Sinne einer Baustilllegung kann in einem baurechtlichen Nachbarstreit öffentlich-rechtlicher Art nur dann Erfolg haben, wenn ein genehmigungsfreigestelltes Vorhaben nicht nur objektiv rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus nachbarrechtliche Abwehrrechte verletzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_3

Vorliegend ist festzustellen, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen (Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit je 8 Wohneinheiten) keine Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_4

Ein Anordnungsanspruch auf Erlass einer Baustilllegungsverfügung ergibt sich vorliegend nicht auf Grundlage des sogenannten Gebietserhaltungsanspruches, mit dem das Eindringen von der Art nach unzulässigen Bauvorhaben in ein Baugebiet abgewehrt werden kann.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_5

Unabhängig von der Frage, ob die betroffenen Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen im selben Baugebiet liegen (die Grundstücke des Beigeladenen liegen innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 74 der Gemeinde A-Stadt, während das Grundstück der Antragsteller außerhalb dieses Gebietes liegt), scheidet eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches schon deshalb aus, weil mit dem Vorhaben des Beigeladenen eine im vorgenannten Plan, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, zulässige Nutzung realisiert werden soll (Wohnhäuser).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_6

Das Bauvorhaben des Beigeladenen verletzt auch nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, welches für Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich (qualifizierter) Bebauungspläne einfach gesetzlich in § 15 BauNVO verankert ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_7

Welche Anforderung das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_8

Soweit ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandsvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme im Regelfall aus (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 – 1 MB 16/10 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 20.01.2005 – 1 LB 23/04 -, NordÖR 2005, 314; BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 – 4 B 128/98 -, juris).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_9

Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben – ausnahmsweise – auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkungen einer baulichen Anlage (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 – 1 MB 16/10 -; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.01.2007 – 1 MB 80/07 -, BRS 71 Nr. 88) oder in Fällen, die – absehbar – zu gravierenden, allein durch die Abstandsflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 – 1 MB 16/10 -, juris).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_10

Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2011 – 2 M 162/11 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 16.10.2009 – 1 LA 42/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2012 – 2 A 723/11 -, juris).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_11

Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in den Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2011 – 2 M 162/11 -, juris). Bei der Frage der Zumutbarkeit von Einsichtsmöglichkeiten ist auch von Bedeutung, ob den Nutzern des betroffenen Grundstückes noch Rückzugsmöglichkeiten gegeben sind oder nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2012 – 2 A 723/11 -, juris).

12

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben des Beigeladenen gegenüber den Antragstellern nicht als rücksichtslos.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_12

Vorliegend ist festzustellen, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen die erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO (0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m) gegenüber dem Grundstück der Antragsteller einhält.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_13

Das dem Grundstück der Antragsteller nächstgelegene Mehrfamilienhaus (Haus 2) hält an den südlichen Gebäudeecken einen Abstand von 8 m (Vorbau mit Dachterrasse) bzw. 9 m (südöstliche Ecke des Hauptbaukörpers) ein. Dies wären die Mindestabstände (0,4 der Wandhöhe) bei Wänden von 20 bzw. 22,50 m. Die betreffenden Wandhöhen des Hauses Nr. 2 unterscheiden diese Werte ganz erheblich, selbst die Firsthöhe beträgt lediglich 11,02 m.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_14

Ein Ausnahmefall, der das Bauvorhaben des Beigeladenen auch bei Einhaltung der Abstandsflächen als rücksichtslos gegenüber den Antragstellern erscheinen lässt, liegt nicht vor.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_15

Die Bauvorhaben des Beigeladenen haben gegenüber dem Grundstück der Antragsteller keine erdrückende Wirkung. Es kann keine Rede davon sein, dass sie das Grundstück der Antragsteller beherrschen und ihm die eigene baurechtliche Charakteristik nehmen (vgl. dazu: VG Köln, Beschluss vom 25.03.2013 – 23 L 287/12 -, juris). Es werden keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten in das Wohnhaus der Antragsteller bzw. auf das Grundstück der Antragsteller geschaffen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_16

Angesichts der Lage der beiden Mehrfamilienhäuser im Norden des Grundstückes der Antragsteller ergibt sich, dass die Wohnräume im westlichen, südlichen und östlichen Bereich des Einfamilienhauses der Antragsteller nicht einmal von zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten betroffen sind. Auch die westlichen, südlichen und östlichen Grundstücksbereiche im unmittelbaren Anschluss an das Wohnhaus der Antragsteller sind weitgehend durch die vorhandenen Baulichkeiten auf dem Grundstück vor Einsichtsmöglichkeiten von Norden geschützt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_17

Schon aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Antragsteller keineswegs zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten ausgesetzt werden, bezüglich derer sie keine Rückzugsmöglichkeiten hätten.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_18

Auch für die dem Bauvorhaben unmittelbar gegenüberliegenden Teile des klägerischen Wohnhauses bzw. ihres Grundstückes ergeben sich keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben des Beigeladenen. Insoweit müssen die Antragsteller die zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten durch das Bauvorhaben des Beigeladenen hinnehmen. Sie haben die Möglichkeit, sich durch Fenstervorhänge, Sichtschutzelemente und Anpflanzungen einer unerwünschten Einsichtnahme zu entziehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_19

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO i. V. m § 154 Abs. 3 VwGO).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-03-06/8-b-1-17#rd_20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1; 53 Abs. 2 Nr. 1; 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wohnhauses der Antragsteller von einem Streitwert in Höhe von 15.000,00 € für das Hauptsacheverfahren ausgeht, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.