Rechtsprechung / VG Neustadt an der Weinstraße / 2019

VG Neustadt an der Weinstraße Beschluss vom 29.11.2019 – 5 L 1232/19.NW

ECLI:DE:VGNEUST:2019:1129.5L1232.19.00

VerwaltungsrechtRheinland-PfalzVerwaltungsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Der Abänderungsantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Abänderungsverfahrens trägt der Änderungsantragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-neustadt-weinstrasse/2019-11-29/5-l-1232-19-nw#rd_1

Das Begehren des Änderungsantragstellers, den Beschluss der Kammer vom 22. Oktober 2019 – 5 L 1061/19.NW – gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – abzuändern, ist bereits unzulässig. Dem Abänderungsantrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-neustadt-weinstrasse/2019-11-29/5-l-1232-19-nw#rd_2

Der Änderungsantragsteller ist durch den Beschluss der Kammer vom 22. Oktober 2019 – 5 L 1061/19.NW – nicht mehr beschwert. Mit diesem Beschluss wurde der Antrag des Änderungsantragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung in der Ziffer 1 des Bescheids vom 09. Juli 2019 und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Ziffer 2 des Bescheids vom 9. Juli 2019 angeordnete Androhung eines Zwangsgeldes sowie die Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid vom 25. Juli 2019 mit der Begründung abgelehnt, die Nutzung des Betriebsgebäudes und Betriebsgeländes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in Edenkoben durch den Änderungsantragsteller und seine Mitarbeiter für den Landmaschinen-/Landtechnikbetrieb sei derzeit formell illegal, da der Änderungsantragsteller für die Nutzung keine Baugenehmigung habe und das Vorhaben auch nicht nach § 62 LBauO baugenehmigungsfrei sei. Die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung liege im öffentlichen Interesse. Ein bloßes Nutzungsverbot lasse den Bestand der baulichen Anlagen unberührt. Dem Bauherrn könne mangels Schaffung vollendeter Tatsachen angesonnen werden, bis zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit seiner formell illegal errichteten baulichen Anlage auf deren Nutzung zu verzichten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-neustadt-weinstrasse/2019-11-29/5-l-1232-19-nw#rd_3

Der Änderungsantragsgegner hat inzwischen unter dem 23. Oktober 2019 dem Änderungsantragsteller eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Fassadenänderung und Erweiterung des Betriebsgebäudes sowie Umnutzung Landwirtschaftliche Halle in Betriebshalle mit Werkstatt, Errichtung einer Schallschutzwand auf dem Flurstück … in Edenkoben, ... Gasse …“ erteilt. Diese Baugenehmigung hat auch die Nutzung der Hoffläche zum Gegenstand, denn die Betriebsbeschreibung vom 28. Mai 2019, die auch Aussagen zum Umfang der Nutzung der Hoffläche enthält, ist gemäß Nr. 5 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung deren Bestandteil.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-neustadt-weinstrasse/2019-11-29/5-l-1232-19-nw#rd_4

Mit Wirksamwerden der Baugenehmigung vom 23. Oktober 2019 hat sich die Nutzungsuntersagung vom 09. Juli 2019 „auf andere Weise“ nach § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – erledigt. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder – wie im Fall des Zeitablaufs – an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Insbesondere darf der Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts grundsätzlich nicht von einer Entscheidung der Behörde abhängen, da anderenfalls die Aufhebungsvoraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG umgangen werden könnten. Eine zur Erledigung „auf andere Weise“ führende Fallgestaltung liegt insbesondere vor bei einem Wegfall des Regelungsobjekts, bei inhaltlicher Überholung, bei einseitigem Verzicht bzw. Antragsrücknahme und ist aufgrund Gegenstandslosigkeit wegen einer geänderten Sach- oder Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2012 – 6 C 3/11 –, BVerwGE 143, 87).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-neustadt-weinstrasse/2019-11-29/5-l-1232-19-nw#rd_5

Hier wurde die Nutzungsuntersagungsverfügung durch die später erteilte Baugenehmigung inhaltlich überholt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 – 4 B 243/94 –; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 18. November 2019 – 4 K 672/19.NW – zur Baueinstellungsverfügung; Bay. VGH, Urteil vom 25. Januar 1988 – 14 B 86.02382 –, juris zur Nutzungsuntersagung). Die Nutzungsuntersagung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der auf der behördlichen Feststellung eines Widerspruchs der Nutzung zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruht (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 16. Februar 2015 – 1 B 13.648 –, juris m.w.N.). Er wird im Umfang der nachträglich getroffenen selbständigen behördlichen Regelung, dass die (jetzige) Nutzung den (jetzigen) öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht (mehr) widerspricht, ohne weiteres hinfällig. Vorliegend erging die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 09. Juli 2019, weil die Nutzung des Betriebsgebäudes und Betriebsgeländes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in Edenkoben durch den Änderungsantragsteller und seine Mitarbeiter für den Landmaschinen-/Landtechnikbetrieb ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit formell illegal ausgeübt wurde. Mit der Baugenehmigung vom 23. Oktober 2019 wurde daher der Nutzungsuntersagungsverfügung der Regelungsgehalt wegen Zweckerreichung in vollem Umfang entzogen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 43 Rn. 217). Sie konnte nicht neben der Baugenehmigung wirksam bleiben, da sie ja gerade das Fehlen einer Baugenehmigung voraussetzt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-neustadt-weinstrasse/2019-11-29/5-l-1232-19-nw#rd_6

Die Nutzungsuntersagungsverfügung lebte auch nicht etwa wieder auf, weil die Baugenehmigung mittlerweile vom Nachbarn angefochten worden ist. Diese ist gemäß § 212a Baugesetzbuch – BauGB – von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. Die Erledigung hat dazu geführt, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung rechtlich inexistent geworden ist. Ein Verwaltungsakt, der nicht (mehr) existiert, kann auch nicht wiederaufleben (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 18. November 2019 – 4 K 672/19.NW – zur Baueinstellungsverfügung).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-neustadt-weinstrasse/2019-11-29/5-l-1232-19-nw#rd_7

Der Änderungsantragsteller ist durch den Beschluss der Kammer vom 22. Oktober 2019 – 5 L 1061/19.NW – auch insofern nicht mehr beschwert, als diesem Beschluss – wie sich aus der Regelung in § 80 Abs. 7 VwGO ergibt (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 172) – grundsätzlich Bindungswirkung zukommt. Für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Änderungsantragsteller es selbst in der Hand hat, die Wirkung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beseitigen (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 1189; VG München, Beschluss vom 28. Dezember 2004 – M 8 S7 04.5359 –, juris). Dies ist im Falle einer Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität der Fall, wenn die Möglichkeit der Legalisierung der streitgegenständlichen Nutzung durch Stellung eines Bauantrages besteht. Von dieser Möglichkeit hat der Änderungsantragsteller hier Gebrauch gemacht, woraufhin ihm der Abänderungsantragsgegner eine Baugenehmigung erteilt hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-neustadt-weinstrasse/2019-11-29/5-l-1232-19-nw#rd_8

Die mangelnde Beschwer des Änderungsantragstellers bezieht sich auch auf die in der Ziffer 2 des Bescheids vom 09. Juli 2019 angeordnete Androhung eines Zwangsgeldes sowie die Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid vom 25. Juli 2019. Denn diese Maßnahmen sind zu der Nutzungsuntersagung akzessorisch. Da sich die Nutzungsuntersagungsverfügung erledigt hat, kann der Änderungsantragsgegner auch aus den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen keine Rechtsfolgen mehr ziehen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-neustadt-weinstrasse/2019-11-29/5-l-1232-19-nw#rd_9

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2,63 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. der Ziffer 1.5 und 1.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013.