Rechtsprechung / VG Münster / 5. Kammer / 2019
VG Münster Beschluss vom 27.12.2019 – 5 K 2075/19
5. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2019:1227.5K2075.19.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG auf die Wertstufe bis 0000 Euro festgesetzt.