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# Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 27.12.2019 – 5 K 2075/19

5. Kammer  
ECLI:DE:VGMS:2019:1227.5K2075.19.00

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Beklagte trägt entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG auf die Wertstufe bis 0000 Euro festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 27.12.2019 – 5 K 2075/19, ECLI:DE:VGMS:2019:1227.5K2075.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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